A 20 bei Bad Segeberg darf bis auf Weiteres nicht weitergebaut werden

06.11.2013

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein für den Neubau der Bundesautobahn A 20 im Abschnitt von Weede bis Wittenborn für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.

Die A 20 verbindet als Ostseeautobahn das Autobahnkreuz Uckermark nahe der deutsch-polnischen Grenze bei Stettin mit Lübeck. In Schleswig-Holstein setzt sie sich als „Nord-West-Umfahrung Hamburg“ fort und soll später – mit einer Elbe-Querung bei Glückstadt – nach Niedersachsen verlängert werden. Von Lübeck kommend ist die Autobahn gegenwärtig bis Weede fertiggestellt und für den Verkehr freigegeben. Der streitgegenständliche Abschnitt schließt daran westlich an. Er umgeht Bad Segeberg ortsnah, kreuzt die A 21 (Hamburg-Kiel) und endet westlich von Wittenborn an der bestehenden B 206.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte über die Klagen zweier Naturschutzverbände (BUND und NABU), zweier Gemeinden (Klein Gladebrügge und Wittenborn) sowie von Privatklägern zu entscheiden. Es hat den Klagen der Naturschutzverbände sowie der Klage der Gemeinde Klein Gladebrügge stattgegeben, die übrigen Klagen jedoch abgewiesen.

Erfolgreich waren zum einen die Angriffe der klagenden Naturschutzverbände gegen die Methode der Bestandserfassung der im Vorhabenbereich vorkommenden Fledermäuse. Die Autobahn führt im Abstand von nur ca. 1,5 km an dem FFH-Gebiet „Segeberger Kalkberghöhle“ vorbei. Dabei handelt es sich um das größte bekannte Fledermausquartier Deutschlands mit mehr als 20 000 überwinternden Tieren. In den einschlägigen Arbeitshilfen und Leitfäden wird als Standardmethode zur Bestandserfassung von Fledermäusen eine Mischung aus Habitatanalyse und konkreten Geländeuntersuchungen mittels Detektoren, Horchboxen, Netzfängen etc. vorgesehen. Hiervon ist der Gutachter des Vorhabenträgers mit der von ihm gewählten Methode (sog. faunistische Potentialanalyse ohne nähere Vorort-Untersuchungen, kombiniert mit einem „Worst-case-Ansatz“) abgewichen. Das Gericht vermochte sich auch und gerade wegen der besonderen Bedeutung des betroffenen Fledermaushabitats nicht davon zu überzeugen, dass diese Methode den besten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht. Denn die in der Landschaft vorgefundenen Strukturen können in ihrer Bedeutung für die Fledermäuse über- wie auch unterschätzt werden, wie sich hier am Beispiel einer zunächst übersehenen Flugroute auch tatsächlich bestätigt hat. Daher konnte das Gericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass das Vorhaben mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets „Segeberger Kalkberghöhle“ verträglich ist.

Zum anderen haben sich die klagenden Naturschutzverbände mit Erfolg auf einen Fehler berufen, der der Planfeststellungsbehörde bei der Auswahl der Plantrasse gegenüber möglichen Alternativtrassen unterlaufen ist. Da der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich eines weiteren FFH-Gebietes („Travetal“) selbst von einer erheblichen Beeinträchtigung prioritärer Lebensraumtypen ausgeht, hatte die Behörde zu überprüfen, ob sich das Planungsziel an einem günstigeren Standort bzw. mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen lässt. Dies ist hier nicht in ausreichendem Maße geschehen. Zwar durfte sich die Behörde aus von ihr näher dargelegten – insbesondere städtebaulichen – Gründen gegen die Variante einer Stadtautobahn durch Bad Segeberg entscheiden. Dagegen durften Trassenvarianten südlich der Plantrasse nicht ohne Weiteres ausgeschieden werden. Ob und inwieweit ökologische oder verkehrstechnische Gründe solche Trassenführungen ausschließen, hätte einer genaueren Untersuchung bedurft.

Die festgestellten Defizite bei der Alternativenprüfung verhalfen im Ergebnis auch der Klage der Gemeinde Klein Gladebrügge zum Erfolg. Die Klagen der Gemeinde Wittenborn und der privaten Kläger, die jeweils eigenständige begrenzte Ziele verfolgten (Befahrbarkeit eines dafür nicht vorgesehenen Durchlasses mit Feuerwehrfahrzeugen; Aufhebung einer Ausgleichsmaßnahme) waren dagegen unbegründet.

BVerwG 9 A 9.12 – Urteil vom 06. November 2013
BVerwG 9 A 11.12 – Urteil vom 06. November 2013
BVerwG 9 A 13.12 – Urteil vom 06. November 2013
BVerwG 9 A 14.12 – Urteil vom 06. November 2013