Aberkennung des Ruhegehalts des Ex-Bürgermeisters von Rickenbach rechtmäßig

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit seinem heute den Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss die Aberkennung des Ruhegehalts des ehemaligen Bürgermeisters der Gemeinde Rickenbach als rechtmäßig bestätigt.

Der Kläger war im Jahr 2007 zum Bürgermeister der Gemeinde Rickenbach gewählt worden. Im Februar 2012 war er wegen Dienstunfähigkeit vom Landratsamt Waldshut in den Ruhestand versetzt worden. Im November 2012 wurde er vom Landgericht Waldshut-Tiengen wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Landgericht stellte fest, dass der Kläger eine Flasche mit brennbarem Inhalt gegen den Schreibtisch seines Arbeitszimmers geworfen und daraufhin die Polizei verständigt hatte, gegenüber der er angab, die Flasche sei durch ein Fenster in sein Amtszimmer geworfen worden. Mit Disziplinarverfügung des Landratsamts Waldshut (Beklagter) vom 15. Oktober 2014 war dem Kläger das Ruhegehalt aus seiner Tätigkeit als Bürgermeister der Gemeinde Rickenbach aberkannt worden. Seine hiergegen gerichtete Klage war vom Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 5. Mai 2015 abgewiesen worden. Gegen das Urteil wandte sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Der 13. Senat – Disziplinarsenat – des VGH hat den Zulassungsantrag des Klägers mit Beschluss vom 13. Juni 2016 abgelehnt. Damit ist das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Ein Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof findet daher nicht statt.

Zur Begründung hat der 13. Senat ausgeführt, aus den vom Kläger dargelegten Gründen bestünden weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch würden damit in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftige Grundsatzfragen aufgeworfen. Auch seien dem Verwaltungsgericht nicht die vorgetragenen Verfahrensfehler unterlaufen. Insbesondere sei das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Beweismittel nicht berücksichtigt werden durften. Denn im Disziplinarverfahren seien grundsätzlich die Feststellungen des rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils bindend.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen (Az.: DL 13 S 1699/15)