Anrufbusverkehre nach der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage nur in besonderen Ausnahmefällen genehmigungsfähig

12.12.2013

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Anrufbusverkehre, die nach telefonischer Voranmeldung des Fahrtwunsches durch den Fahrgast auch linien- und linienbündelübergreifend zwischen den vom Fahrgast angegebenen Ausgangs- und Endhaltestellen verkehren, weder als Linienverkehr im Sinne von § 42 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) noch nach § 2 Abs. 6 PBefG in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung genehmigungsfähig waren. Sie konnten deshalb bei der von der Genehmigungsbehörde zwischen den konkurrierenden Verkehrsunternehmern zu treffenden Auswahlentscheidung nicht zugunsten der Anbieter dieser Anrufbusverkehre berücksichtigt werden.

Die klagenden Busunternehmen wollten die Aufhebung von Linienverkehrsgenehmigungen erreichen, die ihren Konkurrenten erteilt worden waren; diese Genehmigungen sollten vielmehr ihnen selbst erteilt werden. Im Januar 2006/Dezember 2007 machte der beklagte Landkreis bekannt, dass in seinem Zuständigkeitsbereich Linienverkehrsgenehmigungen auslaufen würden und die Verkehrsbedienung geordnet nach Linienbündeln neu vergeben werde. Um die entsprechenden Linienverkehrsgenehmigungen bewarben sich die Klägerinnen und die Beigeladenen. Auf der Grundlage eines Punktesystems, das eine Bewertung der von den Verkehrsunternehmen eingereichten Angebote nach Punkten anhand von Einzelkriterien vorsah, wurden die Linienverkehrsgenehmigungen den Beigeladenen erteilt. Dabei wertete der Beklagte die von den erfolgreichen Bewerbern angebotenen Anrufbusverkehre zu deren Gunsten. Bei diesen Verkehrsangeboten ist vorgesehen, dass die eingesetzten Fahrzeuge – in der Regel Taxis oder Mietwagen – zu bestimmten Zeiten entsprechend einer vorherigen telefonischen Anmeldung durch den Fahrgast zwischen den gewünschten Haltestellen verkehren; dabei werden auch auf anderen Linien oder in anderen Linienbündeln liegende Haltestellen angefahren. Streitig war, ob diese Art der Verkehrsbedienung als Linienverkehr im Sinne von § 42 PBefG oder jedenfalls auf der Grundlage von § 2 Abs. 6 PBefG genehmigungsfähig ist; nach dieser Regelung in der hier noch maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung können Beförderungen, die in besonders gelagerten Einzelfällen nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform dieses Gesetzes erfüllen, nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt werden, denen diese Beförderungen am meisten entsprechen.

Das Verwaltungsgericht Halle ist der Auffassung gefolgt, dass es sich bei den Anrufbusverkehren nicht um Linienverkehr handele, doch seien sie auf der Grundlage von § 2 Abs. 6 PBefG a.F. genehmigungsfähig. Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht Magdeburg im Berufungsverfahren auch die Anwendbarkeit von § 2 Abs. 6 PBefG a.F. verneint.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts be­stätigt. Die Anrufbusverkehre in der hier in Rede stehenden Ausgestaltung waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung weder nach § 42 PBefG noch nach § 2 Abs. 6 PBefG a.F. genehmigungsfähig. Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 42 PBefG ist Linienverkehr eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Da bei den hier zu beurteilenden Anrufbusverkehren die jeweiligen Fahrten nach Zeit und Streckenverlauf von den jeweiligen Fahrtwünschen des oder der Fahrgäste abhängen und auch linien- und linienbündelübergreifend stattfinden können, verlaufen sie nicht zwischen „bestimmten“ Ausgangs- und Endpunkten. Auch eine Genehmigung auf der Grundlage von § 2 Abs. 6 PBefG a.F. i.V.m. § 42 PBefG schied aus, weil diese Regelung eine Genehmigung nur in besonders gelagerten Einzelfällen erlaubte. Um einen solchen Einzelfall handelte es sich hier nicht, da die Anrufbusverkehre wegen der Kombination von Elementen des Linien- und des Gelegenheitsverkehrs als eine neue Verkehrsform anzusehen sind und sie nach dem zugrunde liegenden Verkehrskonzept zudem flächendeckend sein sollten. Eine erweiternde verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 6 PBefG a.F. war im Hinblick auf die weiteren „Öffnungsklauseln“ in § 2 Abs. 7 PBefG und § 57 Abs. 1 Nr. 8 PBefG nicht geboten. Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich von § 2 Abs. 6 PBefG mit Geltung ab dem 1. Januar 2013 erweitert.

Über die umstrittenen Genehmigungen ist neu zu entscheiden; dabei ist die neue Rechtslage zugrunde zu legen.

BVerwG 3 C 30.12 – Urteil vom 12. Dezember 2013

Vorinstanzen:
OVG Magdeburg 3 L 5/11 – Urteil vom 01. August 2012
VG Halle 7 A 21/10 HAL – Urteil vom 25. Oktober 2010

BVerwG 3 C 31.12 – Urteil vom 12. Dezember 2913

Vorinstanzen:
OVG Magdeburg 3 L 2/11 – Urteil vom 01. August 2012
VG Halle 7 A 1/10 HAL – Urteil vom 25. Oktober 2010