Anspruch auf Beihilfe auch ohne Abschluss einer Krankenversicherung

19.07.2012

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der vollständige Ausschluss des Beihilfeanspruchs im Land Berlin, der an den fehlenden Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes anknüpft, unwirksam ist.

Der Kläger ist Beamter im Dienst des Landes Berlin. Er stellte im Jahr 2009 drei Anträge auf Gewährung von Beihilfe zu den Kosten für ärztliche und zahnärztliche Leistungen sowie ärztlich verordnete Arzneimittel. Der Beklagte lehnte die Anträge ab, weil der Kläger nicht – wie dies seit dem 1. Januar 2009 Pflicht sei – eine Krankenversicherung abgeschlossen habe. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Gewährung von Beihilfe stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Revision des Landes Berlin hatte keinen Erfolg. Die Ablehnung der Gewährung von Beihilfe in dem in Rede stehenden Zeitraum kann nicht auf die vom Landesbeamtengesetz (§ 44 Abs. 1 LBG vom 19. Mai 2003* bzw. Art. XIII § 5 Dienstrechtsänderungsgesetz vom 19. März 2009**) in Bezug genommene und damit in das Landesrecht eingegliederte Regelung des § 10 Abs. 2 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)*** gestützt werden. Die Vorschrift bestimmt zwar, dass Anspruch auf Beihilfe nur hat, wer seinen Krankenversicherungsschutz und den seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen nachweist. Sie ist aber unwirksam. Die Einführung des Beihilfeausschlusses für Beamte, die nicht krankenversichert sind, stellt eine „wesentliche“ Entscheidung dar, die vom parlamentarischen Gesetzgeber getroffen werden muss. Denn der Beihilfeausschluss berührt die tragenden Strukturprinzipien des gegenwärtig praktizierten Mischsystems aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzenden Beihilfen. Zudem wirkt er sich für den Betroffenen besonders einschneidend aus. Zwar kann der Gesetzgeber der Notwendigkeit einer von ihm zu verantwortenden Entscheidung grundsätzlich auch dadurch Rechnung tragen, dass er den Beihhilfeauschluss durch Landesverordnung regelt. Dann muss das Landesbeamtengesetz aber eine Verordnungsermächtigung enthalten, die den konkreten Leistungsausschluss inhaltlich deckt. Jedenfalls daran fehlt es hier. Die in dem streitgegenständlichen Zeitraum bestehenden landesgesetzlichen Verordnungsermächtigungen tragen die Beschränkung der Leistungsgewährung auf Beamte, die für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen einen Krankenversicherungsschutz nachweisen, nicht.

BVerwG 5 C 1.12 – Urteil vom 19. Juli 2012