Arsenhaltiger Schlamm im Krebsgraben in Kirchzarten-Neuhäuser muss beseitigt werden

16.01.2014

Arsenhaltige Ablagerungen im sogenannten Krebsgraben, einem Entwässerungsgraben auf einem Grundstück in Kirchzarten-Neuhäuser, verunreinigen dieses Gewässer und gefährden den Fluss Brugga. Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald hat insoweit aller Voraussicht nach zu Recht von der Grundstückseigentümerin die Beseitigung des Sediments in diesem 70 m langen Graben verlangt und den Sofortvollzug angeordnet. Mit dieser Begründung lehnte das Verwaltungsgericht deren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Beseitigungsanordnung ab (Beschluss vom 13.1.2014 -5 K 2450/13-).

Die Grundstückseigentümerin hatte 2010 in Kenntnis der Altlastenproblematik das Grundstück von ihrem Vater übernommen, das Teil des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma Stolberger Zink AG in Freiburg-Kappel war. Die Firma hatte dort bis zur Stilllegung des Bergwerks im Jahre 1954 Erz aufbereitet und befindet sich mittlerweile seit über 10 Jahren im Insolvenzverfahren. Nachdem sich die Brugga an der Einleitungsstelle eines Regenwasserkanals rötlich gefärbt hatte, ergaben Proben, dass dies höchstwahrscheinlich von Austritten belasteten Sickerwassers aus Drainageschächten in den Krebsgraben herrührte, die auf dem Grundstück der Entwässerung der ehemaligen Abraumhalde dienen. Die Eisenoxidflocken im Krebsgraben wiesen insbesondere eine extrem über dem Orientierungswert liegende Konzentration von Arsen auf.

Das Gericht führte in der Begründung des Beschlusses aus, das Landratsamt habe nicht etwa seine Befugnis zum Einschreiten deshalb verwirkt, weil der Zustand des Geländes der ehemaligen Firma schon seit Jahrzehnten bekannt sei. Erst durch die neuen Proben sei nämlich die früher nicht ausdrücklich analysierte hohe Arsenkonzentration bekannt geworden. Zudem gebe es im Bereich des Gefahrenabwehrrechts keine Verwirkung. Die Grundstückseigentümerin könne auch nicht einwenden, eine Räumung des Grabens bewirke keine dauerhafte Dekontaminierung, weil sich auch in Zukunft wieder Sediment absetzen könne. Vielmehr könne sie bei künftigen Kontaminierungen erneut zur Beseitigung herangezogen werden. Von der vorrangigen Heranziehung des Konkursverwalters der Firma Stolberg Zink AG habe das Landratsamt absehen dürfen. Denn die Firma sei als Verursacherin der Altlast zwar sanierungspflichtig, aber voraussichtlich illiquide. Auch die Gemeinde Kirchzarten habe das Landratsamt nicht vorrangig als Gewässerunterhaltungspflichtige heranziehen müssen. Denn das hätte eine mit der effektiven Gefahrenabwehr unvereinbare, zeitlich aufwändige rechtliche und tatsächliche Prüfung erfordert, ob der Krebsgraben ein öffentliches oder privates Gewässer sei. Die freiwillige Risikoübernahme durch Erwerb des Grundstücks in Kenntnis der Altlastenproblematik mindere schließlich die Schutzwürdigkeit der Grundstückseigentümerin. Sie könne deshalb nicht geltend machen, die auferlegten Beseitigungsmaßnahmen überschritten die Grenze der Zumutbarkeit, weil die Kosten dafür den Verkehrswert des Grundstücks überstiegen. Zudem habe das Landratsamt die Frage der Kostenlast ohnedies noch offengelassen, nämlich dem angefochtenen Beseitigungsbescheid ausdrücklich einen Vorbehalt einer gesonderten späteren Entscheidung über die Kostenlast beigefügt.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.