Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende bei ungeklärter Identität

14.05.2013

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der im Juli 2011 eingeführten Bleiberechtsregelung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende setzt in der Regel voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist. Von dieser Voraussetzung kann die Ausländerbehörde aber im Ermessenswege absehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die 1993 geborene Klägerin, eine armenische Volkszugehörige, lebt seit 2002 zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in Deutschland. Nach erfolglosen Asylverfahren wurde die Familie im Bundesgebiet geduldet, weil sie außer einer vom Vater der Klägerin vorgelegten Geburtsurkunde, die nach den Ermittlungen der Ausländerbehörde für eine andere Person ausgestellt worden war, keine Identitätsnachweise erbrachte. Ein Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde von der Ausländerbehörde nicht beschieden. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Ausländerbehörde, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – (Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende) zu erteilen. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung geändert und die Ausländerbehörde lediglich zur Bescheidung verpflichtet. Es hat dies damit begründet, dass die Klägerin nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfülle, da ihre Identität und Staatsangehörigkeit ungeklärt seien und sie ihrer Passpflicht nicht nachkomme. Von diesen Voraussetzungen könne aber im Ermessenswege abgesehen werden. Die Klägerin habe daher nur einen Anspruch, dass die Ausländerbehörde von diesem Ermessen fehlerfreien Gebrauch mache.

Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Revision der Klägerin, mit der diese die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt, zurückgewiesen. Die Klägerin erfüllt zwar die besonderen Tatbestandsvoraussetzungen für ein eigenes, vom aufenthaltsrechtlichen Status der übrigen Familie unabhängiges Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende (§ 25a Abs. 1 AufenthG). Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht insbesondere kein zwingender Versagungsgrund entgegen, da sie selbst keine falschen Angaben gemacht und nicht über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat. Zu Recht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, dass auch bei diesem Aufenthaltstitel die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG) grundsätzlich Anwendung finden. An deren Einhaltung besteht nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes ein grundlegendes staatliches Interesse. Sie gelten daher für jeden Aufenthaltstitel, soweit sich aus dem Aufenthaltsgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. Auf dieses Regelungssystem hat der Gesetzgeber auch bei der Einführung eines Aufenthaltsrechts für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende zurückgegriffen. Eine abweichende Regelung hat er lediglich hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts getroffen, solange sich der Betroffene in einer Ausbildung befindet oder studiert. Von den übrigen allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen kann deshalb – abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall – nur über die für humanitäre Aufenthaltserlaubnisse geltenden Regelungen im Ermessenswege abgewichen werden (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Bei ihrer Ermessensentscheidung hat die Ausländerbehörde alle für und gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sprechenden Gründe zu berücksichtigen. Dabei sind hier sowohl das private Interesse der Klägerin als auch das öffentliche Interesse an der Legalisierung des Aufenthalts gut integrierter Jugendlicher und Heranwachsender gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere der Klärung der Identität des Betroffenen vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, abzuwägen. Trotz erfolgreicher Integration der Klägerin hat sich das Ermessen der Ausländerbehörde nicht so weit verdichtet, dass der Klägerin über einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hinaus ein Erteilungsanspruch zusteht.

BVerwG 1 C 17.12 – Urteil vom 14. Mai 2013

Vorinstanzen:
OVG Schleswig 4 LB 12/11 – Urteil vom 27. März 2012
VG Schleswig 4 A 484/11 – Urteil vom 18. August 2011