Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung der Samenzellen eines Spenders können in Baden-Württemberg von der Beihilfe zu erstatten sein

10.10.2013

Ein Beamter des Landes Baden-Württemberg kann für seine Ehefrau, die an Un­­fruchtbarkeit leidet, grundsätzlich Beihilfe zu den Aufwendungen der Befruchtung ihrer Eizellen mit Samenzellen eines Spenders außerhalb des Mutterleibs (heterologe In-vitro-Fertilisation) beanspruchen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger, ein im Dienst des Landes Baden-Württemberg stehender Beamter, und seine Ehefrau sind unfruchtbar. Der Kläger leidet unter einer Azoospermie, d.h. ihm ist es infolge völligen Fehlens von Samenzellen nicht möglich, genetisch eigene Kinder zu zeugen. Bei der Ehefrau des Klägers ist die Funktionsfähigkeit der Eileiter gestört. Aus diesem Grund ließen der Kläger und seine Ehefrau Anfang 2010 eine künstliche Befruchtung in Form der heterologen In-vitro-Fertilisation durchführen. Die Kosten hierfür einschließlich der hormonellen Vorbehandlung der Ehefrau beliefen sich auf rund 3 600 €. Das Land lehnte die Gewährung von Beihilfe ab.

Die Beihilfevorschriften des Landes Baden-Württemberg enthalten keine spezielle Regelung über die Beihilfefähigkeit medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Demgegenüber sehen die Bestimmungen des Bundes und der meisten anderen Länder sowie das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) eine solche Regelung vor. Danach ist die Erstattungsfähigkeit auf die künstliche Befruchtung unter Verwendung der Ei- und Samenzellen von Ehegatten (homologe künstliche Befruchtung) beschränkt. Ob die Aufwendungen für eine Befruchtung der Eizellen der Ehefrau eines Beamten mit den Samenzellen eines Spenders im Reagenzglas beihilfefähig sind, bestimmt sich daher in Baden-Württemberg nach den allgemeinen Vorschriften über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei Krankheit. In Anwendung dieser Regelungen hat das Verwaltungsgericht der Klage im Umfang von rund 890 € stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat dieses Urteil geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Nach den allgemeinen baden-württembergischen Vorschriften über die Beihilfe im Krankheitsfall sind aus Anlass einer Krankheit Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete ärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Die organisch bedingte Unfähigkeit des Klägers und seiner Ehefrau, auf natürlichem Weg genetisch eigene Nachkommen zu zeugen bzw. zu empfangen, ist beihilferechtlich eine Krankheit. Denn sie stellt einen regelwidrigen Körperzustand dar, der vom Normalzustand der Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen im zeugungs- bzw. gebärfähigen Alter abweicht. Ob die Aufwendungen für die künstliche Befruchtung mit den Samenzellen eines Spenders beihilferechtlich notwendig sind, ist für den Kläger und seine Ehefrau getrennt und selbstständig zu beurteilen. Diese Aufwendungen sind beihilferechtlich notwendig, wenn der ärztliche Eingriff die jeweilige gestörte Körperfunktion ersetzt und dadurch die Möglichkeit der Zeugung bzw. Empfängnis genetisch eigener Nachkommen (wieder-)eröffnet wird. Das ist hinsichtlich des Klägers zu verneinen. Ihm kann auch durch die heterologe In-vitro-Fertilisation nicht zu einem von ihm genetisch abstammenden Kind verholfen werden. Anders stellt es sich für die Ehefrau des Klägers dar. Für sie kann Beihilfe beansprucht werden, wenn auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Ob das der Fall ist, wird der Verwaltungsgerichtshof zu klären haben.

BVerwG 5 C 32.12 – Urteil vom 10. Oktober 2013

Vorinstanzen:
VGH Mannheim 2 S 3010/11 – Urteil vom 14. Februar 2012
VG Sigmaringen 3 K 3899/10 – Urteil vom 26. September 2011