Baugenehmigung für den Kunst!Rasen 2013 rechtswidrig

18. Oktober 2013

Mit einem den Beteiligten heute zugestellten Urteil hat das Verwaltungsgericht Köln der Klage von Grundstückseigentümern aus Bonn Beuel stattgegeben, die sich gegen die Baugenehmigung für den Kunst!Rasen 2013 gewandt hatten.

Auf dem Kunst!Rasen fanden in der Bonner Rheinaue zwischen Anfang Juni und Mitte September zahlreiche Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 10.000 Zuschauern statt, u. a. mit den Musikgruppen Brings, BAP, Santana, Deep Purple und Deichkind. Für die Veranstaltungsfläche hatte die Stadt Bonn eine Baugenehmigung erteilt. Diese legte für das rechtsrheinisch in einem reinen Wohngebiet liegende Grundstück der Kläger Lärmgrenzwerte fest, die durch die Veranstaltungen nicht überschritten werden durften. Zudem ließ die Genehmigung generell 10 besonders laute Veranstaltungen zu, ohne die Veranstaltungen selbst oder deren Zeitpunkte verbindlich festzulegen. Gegen die Baugenehmigung hatten sich die Kläger vor allem mit der Begründung gewandt, sie würden durch den Veranstaltungsbetrieb unzumutbar beeinträchtigt, weil die Veranstaltungen zu laut seien.

Der Klage gab das Gericht jetzt statt. Es stellte fest, dass die Baugenehmigung die nachbarlichen Interessen der Kläger nicht hinreichend berücksichtigt habe. Das Grundstück der Kläger verdiene den Schutz eines in einem reinen Wohngebiet liegenden Grundstücks und damit einen höheren als in der Baugenehmigung angenommen. Es habe daher nicht den Lärmeinwirkungen ausgesetzt werden dürfen, die die Baugenehmigung gestattet habe. Der Schutzanspruch des Grundstücks sei auch nicht etwa deshalb geringer, weil das Grundstück durch andere Geräusche (Freizeitpark Rheinaue, Radweg am Rhein, Schiffsverkehr auf dem Rhein) vorbelastet sei. Zudem sei die Baugenehmigung zu Lasten der Kläger zu unbestimmt gewesen. Die Kläger hätten einen Anspruch darauf gehabt, dass die Baugenehmigung die Zeitpunkte verbindlich festlege, an denen die 10 besonders lauten Veranstaltungen stattfinden würden. Ohne eine verbindliche Festlegung hätten die Kläger über drei Monate keine Möglichkeit gehabt, den nur ausnahmsweise zulässigen Sonderbelastungen auszuweichen. Im Übrigen sei auch fraglich, ob überhaupt von den Festsetzungen des Bebauungsplans der Rheinaue habe abgewichen werden dürfen, der für den Veranstaltungsbereich „öffentliche Grünfläche (Parkanlage)“ festsetze.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Az: 8 K 4660/13