Beschlagnahme von Elefantenstoßzähnen offensichtlich rechtswidrig

29.07.2014

Die Beschlagnahme von zwei Elefantenstoßzähnen, die die Stadt Zweibrücken im Mai 2014 gegenüber einer Bewohnerin von Zweibrücken verfügt hat, ist offensichtlich rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße mit Beschluss vom 21. Juli 2014 in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin hatte im Jahre 1987 zwei Elefantenstoßzähne von einem Kunst- und Auktionshaus in Düsseldorf erworben. Weil sie die beiden Elefantenstoßzähne verkaufen wollte, beantragte sie Anfang Mai 2014 bei der Stadt Zweibrücken eine Vermarktungsgenehmigung für die Stoßzähne und legte den Kaufvertrag aus dem Jahre 1987 vor. Die Stadt Zweibrücken vertrat die Ansicht, der Kaufvertrag stelle keinen legalen Herkunftsnachweis dar und beschlagnahmte die beiden Elefantenstoßzähne unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Sie hält die Verfügung für rechtswidrig, weil es sich bei den beiden Stoßzähnen nicht um echtes Elfenbein handele.

Die 3. Kammer des Gerichts hat dem Eilantrag mit Beschluss vom 21. Juli 2014 stattgegeben. Zur Begründung führten die Richter aus:

Die Voraussetzungen zur Beschlagnahme der beiden im Eigentum der Antragstellerin stehenden Stoßzähne lägen nicht vor. Nach den einschlägigen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes könnten die zuständigen Behörden Tiere oder Teile von Tieren, für die der erforderliche Nachweis oder die erforderliche Glaubhaftmachung nicht erbracht werde, einziehen. Hier scheide eine Beschlagnahme schon deshalb aus, weil es sich bei den Elefantenstoßzähnen der Antragstellerin nach derzeitigen Erkenntnissen nicht um echte Elfenbeinstoßzähne handele. Dies folge zur Überzeugung der Kammer aus der von der Antragstellerin eingeholten Bewertung des Vorstandsmitglieds und Gutachters des Deutschen Elfenbeinverbandes e.V. vom 16. Juni 2014. Dieser belege detailliert anhand von auf den Lichtbildern zu erkennenden Merkmalen, dass es sich nicht um echte Elefantenstoßzähne, sondern um künstlich hergestellte Replikate handele. Eine Bestätigung finde die sachkundige Einschätzung auch in dem Kaufbeleg aus dem Jahre 1987. Dort heiße es zwar „Elfenbein-Stoßzähne“, aber auch „Resina“. Resina sei aber lediglich das lateinische und spanische Wort für Harz. Nach alledem gehe das Gericht davon aus, dass die Antragstellerin im Jahre 1987 keine echten Elefantenstoßzähne erworben habe, sondern lediglich aus Harz hergestellte Nachbildungen von Elefantenstoßzähnen. Als solche unterlägen die Plastiken aber nicht dem Artenschutz, weswegen die auf das Bundesnaturschutzgesetz gestützte Beschlagnahmeverfügung sich als rechtswidrig darstelle.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 21. Juli 2014 – 3 L 615/14.NW