Bodensee: Verbotszone im Überlinger See zum Schutz der Trinkwasserversorgung rechtmäßig

19.12.2013

Die Einrichtung einer Verbotszone im Überlinger See zum Schutz der für die Trinkwasserversorgung genutzten Anlagen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung ist rechtmäßig. Das hat der für das Wasserrecht zuständige 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem den Beteiligten jetzt zugestellten Urteil vom 26. November 2013 entschieden. Damit blieb der Normenkontrollantrag eines Fahrten- und Regattaseglers (Antragsteller) gegen die Rechtsverordnung über die Verbotszone ohne Erfolg.

Der Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung, dem 147 Gemeinden sowie 34 Zweckverbände angehören, gibt an seine Mitglieder jährlich etwa 125 Millionen Kubikmeter Wasser ab, mit dem rund vier Millionen Einwohner in 320 Gemeinden Baden-Württembergs versorgt werden. Das Wasser wird dem Überlinger See bei Sipplingen in 60 m Tiefe entnommen, in einem Wasserwerk aufbereitet und in zum Teil weit entfernte Landesteile transportiert. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur und das Landratsamt Bodenseekreis erließen im Dezember 2011 eine Rechtsverordnung über eine ca. 0,7 km2 große, durch Bojen gekennzeichnete Verbotszone zum Schutz der Anlagen zur Wasserentnahme. Danach ist verboten, sich in diese Zone zu begeben und dort aufzuhalten, insbesondere sie zu befahren, dort zu baden oder zu tauchen sowie Fahrzeuge oder andere zum Transport geeignete Gegenstände in die Verbotszone einzubringen. Ausnahmen gelten bei Gefahr für Leib oder Leben oder wenn das Befahren der Verbotszone aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Anlass für die Verordnung war ein Anschlag auf die Anlagen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung im Oktober 2005. Damals deponierte eine unbekannte Person im Bereich der Anlagen zur Wasserentnahme offenbar von einem Boot aus mehrere Behälter mit Pflanzenschutzmitteln, die geeignet waren, das entnommene Rohwasser nachhaltig zu verunreinigen.

Der VGH bestätigt die Gültigkeit der Verbotszone. Die deutschen Behörden seien zum Erlass der Verordnung befugt gewesen, weil der Überlinger See als deutsches Hoheitsgebiet gelte. Die mit den Verboten verbundenen Einschränkungen der Schifffahrt und des Gemeingebrauchs auf dem Bodensee seien zum Schutz der Anlagen zur Wasserentnahme gerechtfertigt. Die Verbote, deren Einhaltung durch Radar und Kameras überwacht werde, sollten ähnliche Anschläge wie vom Oktober 2005 verhindern oder zumindest erschweren. Sie bezweckten ferner, die Chancen zur Identifizierung eines Täters bei einem erneuten Anschlag oder Anschlagsversuch zu erhöhen. Anschläge könnten zwar nicht mit hundertprozentiger Sicherheit vermieden werden. Die Verbotszone verbessere aber den Schutz der Anlagen zur Wasserentnahme. Sie diene damit dem Wohl der Allgemeinheit, das auch den Schutz der öffentlichen Wasserversorgung umfasse. Die Reinhaltung des Wassers, zumal eines bedeutsamen Gewässers wie des Bodensees, sei ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut. Weniger belastende, zugleich aber ebenso geeignete mildere Mittel stünden nicht zur Verfügung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liege kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Das Segeln falle zwar als Freizeitbetätigung in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Es gehöre aber nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung. Zudem wögen die Einschränkungen für die Ausübung des Segelsports mit Blick auf die Größe der Verbotszone nur gering.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 3 S 193/13).