Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute erneut Klagen mehrerer Anwohner des Flughafens Berlin-Tegel abgewiesen.

18.09.2014

Die Kläger hatten größtenteils Schallschutz oder Entschädigung in Geld verlangt, weil aus ihrer Sicht wegen der verschobenen Eröffnung des Flughafens Berlin Brandenburg das Luftverkehrsaufkommen auf dem Flughafen Tegel erheblich zugenommen habe. Der 6. Senat hat diese Klagen abgewiesen und dabei an seiner bereits im Juni 2014 (vgl. Pressemitteilung 19/14 vom 11. Juni 2014) geäußerten Rechtsauffassung festgehalten. Hiernach steht Ansprüchen nach dem Fluglärmschutzgesetz bereits entgegen, dass der Flughafen Tegel nicht weiterbetrieben werden soll, sondern vor der Schließung steht. Dass die Kläger unzumutbaren Lärmbelastungen ausgesetzt wären, ist zudem nicht feststellbar.

Eine Klägerin hatte die Stilllegung des Flughafens Berlin-Tegel beantragt, weil ihrer Ansicht nach die Zunahme des Luftverkehrs zu Gefahren für Leib und Leben der Anwohner führe (OVG 6 A 15.14). Das Gericht konnte aber nicht feststellen, dass von dem Flugverkehr, soweit er über das Grundstück der Klägerin führt, Lebensgefahren ausgehen, die eine sofortige Stilllegung des Flughafens rechtfertigen. Im Übrigen obliegt die Einhaltung der Luftsicherheit der hierfür zuständigen Bundesbehörde und nicht dem Land Berlin. Zudem war die Betriebsgenehmigung für den Flughafen Berlin-Tegel bereits vor Jahren widerrufen worden; danach erlischt die Erlaubnis, den Flughafen zu betreiben, sechs Monate nach Inbetriebnahme der Südbahn des Flughafens Berlin Brandenburg.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

Urteile vom 18. September 2014 – OVG 6 A 15.14, 20.14, 22.14, 24.14, 26.14 –