Demonstration der NPD anlässlich des Besuchs des Bundespräsidenten

03.09.2014

Die NPD darf während des heute stattfindenden Besuchs des Bundespräsidenten im vorderen Bereich des Simeonstiftplatzes am Durchgang zum Porta-Nigra-Vorplatz eine Versammlung durchführen. Die Veranstaltung kann wegen des Sicherheitskonzepts der Polizei nicht auf dem Platz an der Kreuzung Margaretengässchen/Simeonstraße stattfinden. Das hat das Verwaltungsgericht Trier in einem erst am gestrigen späten Nachmittag eingegangenen Eilverfahren entschieden.

Mit Verfügung vom 2. September 2014 hat die Stadt Trier der NPD aufgegeben, eine zu Beginn der Woche angemeldete Versammlung/Mahnwache mit Kundgebung nicht im Kreuzungsbereich Margaretengässchen/Simeonstraße, sondern auf dem Simeonstiftplatz durchzuführen. Die NPD ersuchte hierauf das Verwaltungsgericht Trier um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Richter der ersten Kammer schlossen wegen des Sicherheitskonzepts der Polizei ebenfalls eine Durchführung der Veranstaltung im betreffenden Kreuzungsbereich aus. Im Hinblick auf den Veranstaltungsort Simeonstiftplatz sei klarzustellen, dass der Antragstellerin gestattet sei, die Versammlung im vorderen Bereich des Simeonstiftplatzes einschließlich eines Teils des Durchgangs zum Porta-Nigra-Vorplatz durchzuführen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit werde unverhältnismäßig beeinträchtigt, wenn die Verwirklichung des besonderen kommunikativen Anliegens durch Vorgaben zum Versammlungsort erschwert werde. Sofern keine Sicherheitsaspekte betroffen seien, müsse das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Zeitpunkt und Ort der Versammlung geschützt werden. Der nunmehr durch die Klarstellung vorgesehene Versammlungsort trage alledem Rechnung.

Die Antragstellerin hat zwischenzeitlich gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt.

VG Trier, Beschluss vom 3. September 2014 -1 L 1611/14.TR-