Einbürgerung unter Phantasienamen nicht nichtig

24.10.2013

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 11.09.2013 der Klage eines als türkischer Staatsangehöriger geborenen Mannes (Kläger) stattgegeben, der sich gegen die vom Landratsamt Esslingen getroffene Feststellung gewandt hat, seine Einbürgerung sei nichtig. Zugleich traf das Gericht die Feststellung, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist (Az.: 11 K 1272/13).

Der 1968 geborene Kläger war im Jahr 1989 unter seinen tatsächlichen Perso-nalien nach Deutschland eingereist und hatte um Asyl nachgesucht. Nachdem dieses Begehren erfolglos geblieben war, wechselte der Kläger – nach seinen Angaben aus Angst vor einer Abschiebung in die Türkei – seinen Aufenthaltsort und stellte im Jahre 1991 einen zweiten Asylantrag, nun unter falschen Personalien. Er behielt dabei seinen angestammten Vornamen bei, wählte aber einen anderen Nachnamen (den Schriftzug eines türkischen Reisebusses) und als Geburtsjahr „1967“ sowie einen abweichenden Geburtsort. Nachdem dieses zweite Asylbegehren des Klägers erfolgreich war, erhielt der Kläger in der Folgezeit eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung. Im April 2001 wurde der der Kläger auf seinen Antrag, unter eben diesen Personalien, eingebürgert. Nach (folgenloser) Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft und Berichtigung seines Familienbuches, beantragte der Kläger im Dezember 2011 beim Landratsamt, nun auch die Personalien in seiner Einbürgerungsurkunde zu berichtigen. Das Landratsamt nahm dies zum Anlass, mit Bescheid vom 07.08.2012 die Nichtigkeit der Einbürgerung des Klägers festzustellen. Hiergegen erhob der Kläger nach Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens im April 2013 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf die mündliche Verhandlung vom 11.09.2013 stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts war die Einbürgerung des Klägers nicht nichtig. Seine Entscheidung begründet das Gericht im Wesentlichen damit, dass ein Verwaltungsakt – wie die Einbürgerung – nur nichtig sei, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich sei. Dies sei hier nicht der Fall. Denn Gegenstand einer unter dem Namen einer nicht real existierenden Person erlangten Einbürgerung sei die Person des Einbürgerungsbewerbers, wenn auch unter falschem (Phantasie)Namen. Die Gefahr, dass sich u.U. zwei Personen darauf berufen könnten, sie seien eingebürgert, bestehe bei eine solchen Konstellation nicht. Daraus folge, dass – gerade umgekehrt zur Feststellung des Landratsamtes – antragsgemäß die Feststellung zu treffen gewesen sei, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger sei.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwal-tungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu stellen.