Elbvertiefung: Antrag auf Zwischenentscheidung abgelehnt

20.08.2012

In dem Rechtsstreit um die Elbvertiefung (siehe Pressemitteilung Nr. 70/2012 vom 11. Juli 2012) hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute den Antrag zweier Naturschutzverbände (BUND und NABU), die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord vom 23. April 2012 für die Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe („Elbvertiefung“) bis zur gerichtlichen Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutzantrag im Wege einer Zwischenentscheidung (sog. „Hängebeschluss“) vorläufig anzuordnen, abgelehnt.

Die Antragsgegnerin, die Bundesrepublik Deutschland, hat zugesichert, von einer Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses bis zum 8. November 2012 bzw. längstens bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzusehen. Von dieser Zusicherung ausdrücklich ausgenommen sind die Umsetzung des Ufersicherungskonzepts Altenbrucher Bogen, die auf der Grundlage einer vorläufigen Anordnung nach § 14 Abs. 2 WaStrG vom 11. Mai 2010 bereits begonnen worden ist und kurz vor dem Abschluss steht, die Errichtung der Vorsetze (rückverankerte Spundwand) Köhlbrand, die nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses ist, und die Baufeldräumung (Munitions- und Wrackbeseitigung). Hinsichtlich der Baufeldräumung haben die Antragsteller an ihrem Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung für den Zeitraum bis zur endgültigen Entscheidung über den Eilantrag festgehalten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Antragsteller haben weder dargelegt, dass durch die vorgezogene Baufeldräumung ein effektiver Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss wegen Vorwegnahme der Hauptsache vereitelt wird, noch haben sie dargetan, dass von dieser Maßnahme (dauerhafte) nachteilige Auswirkungen auf Umweltschutzgüter ausgehen. Bei dieser Sachlage ist der Erlass der begehrten Zwischenentscheidung nicht geboten.

Bei dem jetzt erlassenen Beschluss handelt es sich noch nicht um die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO über die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz als solchem. Diese noch ausstehende Entscheidung wird rechtzeitig vor dem 8. November 2012 ergehen.

BVerwG 7 VR 7.12 – Beschluss vom 20. August 2012