Erstattung der Autobahnmaut bei Nichtdurchführung der Fahrt

VerwaltungsrechtFachgebiet Verwaltungsrecht | Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts

Auf unserer Webseite der Anwaltskanzlei Bunzel & Friedrich in Stuttgart veröffentlichen wir regelmäßig Pressemitteilungen mit aktuellen Urteilen zum Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht.

Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat im Urteil vom 15. Juni 2011 entschieden, dass ein Mautschuldner die Erstattung entrichteter Maut verlangen kann, wenn die gebuchte Fahrt nachweislich nicht durchgeführt wurde.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Ein Mautschuldner kann bei der manuellen Einbuchung oder der Interneteinbuchung nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Einbuchungsbelegs oder des ihm für die mautpflichtige Straßenbenutzung eingeräumten Zeitraums innerhalb von zwei Monaten die Erstattung entrichteter Maut verlangen, wenn die gebuchte Fahrt nachweislich nicht durchgeführt wurde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren verlangte der Kläger die Erstattung von Autobahnmaut, die er für eine über das Internet irrtümlich gebuchte und nicht durchgeführte Fahrt mit seinem LKW entrichtet hatte. Den Erstattungsantrag lehnte das Bundesamt für Güterverkehr ab, weil dem Kläger eine Stornierung der Fehlbuchung innerhalb des für die Autobahnbenutzung eingeräumten Zeitraums an einem Zahlstellen-Terminal an der gebuchten Strecke möglich gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat die beklagte Bundesrepublik Deutschland zur Erstattung der Maut verpflichtet.

Es sei nicht zu beanstanden, dass die LKW-Maut-Verordnung zur Verhinderung von Missbräuchen (Mautprellerei) und aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität während des Gültigkeitszeitraums der Einbuchung die Mautschuldner für eine Erstattung auf ein automatisiertes Verfahren über ein Terminal an der gebuchten Strecke verweist. Jedoch widerspreche es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums die entrichtete Maut in Fällen nachweislich vollständig nicht durchgeführter Fahrten im schriftlichen Antragsverfahren beim Bundesamt für Güterverkehr nur dann zu erstatten, wenn dem Mautschuldner eine Stornierung der Buchung während des Gültigkeitszeitraums an einem Zahlstellen-Terminal an der gebuchten Strecke aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen ist; die entsprechende Regelung der LKW-Maut-Verordnung sei unwirksam.

Der Zweck dieser zusätzlichen Anforderung im schriftlichen Verfahren liege darin, im Interesse der Verwaltungsvereinfachung die Mautschuldner zu bewegen, Stornierungen möglichst vor Beginn des Gültigkeitszeitraums oder während dieses Zeitraums an einem Zahlstellen-Terminal an der gebuchten Strecke vorzunehmen. Das Autobahnmautgesetz habe aber eine Grundentscheidung für eine Erstattung der Maut bei nicht durchgeführter Fahrt getroffen. Im Hinblick darauf sei der genannte Zweck nicht hinreichend gewichtig, um den Ausschluss des Erstattungsanspruchs auch dann zu rechtfertigen, wenn die gebuchte Strecke überhaupt nicht befahren wurde. Das Gesetz lasse für ein Erstattungsverlangen eine – gemessen an den regelmäßig anfallenden Mautbeträgen hohe – Bearbeitungsgebühr bis zu 20 € zu.

Deshalb könne die bezweckte Steuerungswirkung auf einfachere und die Betroffenen weniger belastende Weise dadurch erreicht werden, dass im schriftlichen Erstattungsverfahren eine deutlich höhere Bearbeitungsgebühr als im automatisierten Verfahren verlangt wird.

BVerwG 9 C 5.10 – Urteil vom 15. Juni 2011