Flüchtlingsanerkennung auch bei erzwungenem Verzicht auf öffentliche Religionsausübung möglich

20.02.2013

Ein Ausländer ist als Flüchtling anzuerkennen, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland wegen der öffentlichen oder privaten Ausübung seiner Religion verfolgt wird. Auch ein durch strafrechtliche Sanktionen erzwungener Verzicht auf die Ausübung der Religion in der Öffentlichkeit kann zur Flüchtlingsanerkennung führen. Dann aber muss die Ausübung gerade dieser religiösen Praxis für den Betroffenen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig sein. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte in vier Verfahren über die Flüchtlingsanerkennung von pakistanischen Staatsangehörigen zu entscheiden, die der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft angehören. Diese Religionsgemeinschaft versteht sich als islamische Erneuerungsbewegung, ihre Mitglieder werden in Pakistan aber nicht als Muslime anerkannt. Eine öffentliche Ausübung ihres Glaubens ist dort mit hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe bedroht. In zwei der vier Verfahren hatte das Bundesverwaltungsgericht eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu den unionsrechtlichen Anforderungen an eine Flüchtlingsanerkennung bei religiöser Verfolgung eingeholt (EuGH, Urteil vom 5. September 2012, C-71/11 und C-99/11).

Der 10. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat aus dieser Entscheidung des EuGH nun die Konsequenzen für die anhängigen Revisionsverfahren gezogen und die Berufungsurteile aufgehoben. Zwar ist nicht jeder Eingriff in die Religionsfreiheit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung, doch können schwere Eingriffe auch in die öffentliche Religionsausübung (forum externum) zur Flüchtlingsanerkennung führen. Die öffentliche Glaubensbetätigung muss dann aber für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Dann kann auch der erzwungene Verzicht auf diese Glaubensbetätigung zur Flüchtlingsanerkennung führen; andernfalls blieben Betroffene gerade in solchen Ländern schutzlos, in denen die angedrohten Sanktionen besonders schwerwiegend und so umfassend sind, dass sich Gläubige genötigt sehen, auf die Glaubenspraktizierung zu verzichten.

Die Verfahren wurden an die Berufungsgerichte zurückverwiesen, weil die Berufungsurteile bisher keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen zur Verfolgungswahrscheinlichkeit und – in drei Verfahren – auch nicht zur Bedeutung einer öffentlich bemerkbaren Religionsausübung für die religiöse Identität der Betroffenen enthalten. Hierzu werden die Berufungsgerichte nun die erforderlichen Tatsachen aufzuklären haben.

BVerwG 10 C 20.12 – Urteil vom 20. Februar 2013

Vorinstanzen:
OVG Bautzen A 1 B 559/07 – Urteil vom 13. November 2008
VG Dresden A 12 K 30537/04 – Urteil vom 13. Juli 2007

BVerwG 10 C 21.12 – Urteil vom 20. Februar 2013

Vorinstanzen:
OVG Bautzen A 1 B 550/07 – Urteil vom 13. November 2008
VG Leipzig A 1 K 30313/04 – Urteil vom 18. Mai 2007

BVerwG 10 C 22.12 – Urteil vom 20. Februar 2013

Vorinstanzen:
OVG Münster 19 A 3547/07.A – Urteil vom 11. Januar 2011
VG Arnsberg 4 K 2676/06.A – Urteil vom 07. November 2007

BVerwG 10 C 23.12 – Urteil vom 20. Februar 2013

Vorinstanzen:
VGH Mannheim A 10 S 69/11 – Urteil vom 13. Dezember 2011
VG Stuttgart A 4 K 1179/10 – Urteil vom 09. Juli 2010