Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH Durchsuchungen im Zusammenhang mit einer Vertragsverlängerung 2009, -Erstmitteilung 2050 Js 14383/14-

21.03.2014

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat im Zusammenhang mit einer im Jahr 2009 erfolgten Verlängerung eines Vertrages der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH mit einer Dienstleistungsgesellschaft Ermittlungen wegen des Anfangsverdachts der Untreue aufgenommen und führt in diesem Zusammenhang heute Durchsuchungen durch.

Im Jahr 2005 schloss die Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH nach einer zuvor durchgeführten Ausschreibung mit einem Dienstleistungsunternehmen einen Vertrag, auf dessen Grundlage dieses die Passagierabfertigung am Flughafen Frankfurt-Hahn durchführte. Der Vertrag sah vor, dass die Auftragnehmerin eine Vergütung abhängig von einer Mengenstaffel für jeden abfliegenden Passagier erhalten sollte. Der Vertrag war bis zum 31.12.2009 befristet, wobei der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH die Option eingeräumt worden war, den Vertrag um insgesamt zwei Jahre, mithin bis zum 31.12.2011, zu verlängern. Um den Jahreswechsel 2007/2008 wurde der Vertrag ergänzt. Hierbei wurde der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH infolge der vorherigen Einführung eines EDV-basierten Check-in-Systems ein Rabatt in Höhe von 8% eingeräumt. Gleichzeitig machte die Flughafengesellschaft von der Verlängerungsoption Gebrauch. Der Vertrag sollte danach am 31.12.2011 enden. Dieser Rabatt wurde im September 2008 rückgängig gemacht. Gleichzeitig gewährte das Dienstleistungsunternehmen der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH ein zu verzinsendes Darlehen.

Im April 2009 wurde der 2005 geschlossene Vertrag nochmals um weitere drei Jahre bis zum 31.12.2014 verlängert. Dabei wurden die der Dienstleistungsgesellschaft im Ursprungsvertrag aus 2005 gewährten Vergütungen um 6% reduziert. Dieser Rabatt war mithin geringer als der durch den Vertragsnachtrag vom Jahreswechsel 2007/2008 gewährte Nachlass von 8%. Das im September 2008 gewährte Darlehen sollte zum 01.05.2009 zinslos zurückgezahlt werden.

Gegen die an der Verlängerung des Vertrages beteiligten – teils früheren – Mitarbeiter der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH besteht der Anfangsverdacht, dass ihr Handeln gegen vergaberechtliche Vorgaben verstoßen und die Dienstleistungsgesellschaft in einer Weise begünstigt hat, die zu einem derzeit nicht bezifferbaren Vermögensnachteil bei der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH geführt hat.

Die Staatsanwaltschaft durchsucht heute zur Aufklärung des in Rede stehenden Sachverhalts Geschäftsräume der beteiligten Gesellschaften sowie Wohnungen der Beschuldigten und einer Zeugin. Hieran sind sechs Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, zwei Mitglieder der Wirtschaftsprüfgruppe der Staatsanwaltschaft Koblenz sowie 22 Polizeibedienstete beteiligt.

Weitergehende Auskünfte können bis auf weiteres nicht erteilt werden.

Gemäß § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet zu ermitteln, wenn ihr zureichende tatsächliche Hinweise auf verfolgbare Straftaten bekannt werden. Die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft bedeutet mithin weder, dass die Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens sich tatsächlich strafbar gemacht haben noch dass für ihre spätere Verurteilung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht.

gez. Kruse, Leitender Oberstaatsanwalt