Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Geschäftstätigkeit 2013: Mehr Eingänge als im Vorjahr; starker Anstieg von Asylverfahren bei Verwaltungsgerichten; VGH mit Großverfahren beschäftigt: Polder Schwanau im Jahr 2013, elf Klagen zum Projekt Stuttgart 21 im Januar 2014

29.01.2014

Beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) gingen im Geschäftsjahr 2013 mehr allgemeine Verfahren als im Vorjahr ein. Die Eingänge in Asylsachen gingen leicht zurück. Mit etwa so viel Erledigungen wie Eingängen blieb der Gesamtbestand anhängiger Verfahren am Jahresende im Vergleich zum Vorjahr nahezu unverändert.

Die durchschnittliche Dauer erledigter Verfahren konnte bei den Anträgen auf Zulassung der Berufung nochmals verkürzt und in Beschwerdeverfahren auf unverändert niedrigem Niveau gehalten werden; in Berufungsverfahren sowie bei erstinstanzlichen Klagen und Normenkontrollen verlängerte sie sich allerdings. Bei den Verwaltungsgerichten Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen und Stuttgart stieg die Zahl der Eingänge in allgemeinen Verfahren ebenfalls, in Asylverfahren jedoch besonders stark mit einem Plus von 20%. Der VGH war mit zahlreichen die Öffentlichkeit interessierenden Verfahren befasst, unter denen das im September 2013 an vier Tagen verhandelte Großverfahren Polder Schwanau herausragte. Bei einem vom VGH veranstalteten Festakt am 7. Oktober 2013 in Karlsruhe wurde in Anwesenheit hochrangiger Vertreter aus Justiz und Politik das 150jährige Bestehen der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland gefeiert. Im Geschäftsjahr 2014 wird erneut ein Großvorhaben im Fokus stehen, und zwar das Projekt Stuttgart 21, zu dem insgesamt 11 Klagen anhängig sind, die im Laufe des Jahres verhandelt werden sollen. Daneben ist mit Entscheidungen in anderen die Öffentlichkeit interessierenden Verfahren zu rechnen, etwa im Rechtsstreit um die Löschung von E-Mail-Dateien des früheren Ministerpräsidenten Stefan Mappus.

1. Geschäftsentwicklung beim VGH

Allgemeine Verfahren

In allgemeinen Verfahren gab es beim VGH 2.289 Eingänge und damit etwas mehr als im Vorjahr (2.141), in dem im langjährigen Vergleich die geringste Zahl neuer Verfahren zu verzeichnen war. Der Zuwachs im Geschäftsjahr 2013 verteilt sich im Wesentlichen über alle allgemeinen Rechtsgebiete. Die Zahl der Erledigungen nahm mit 2.308 (Vorjahr 2.286) leicht zu und überstieg die Zahl der Eingänge. Dadurch konnte der Gesamtbestand am Jahresende mit 797 allgemeinen Verfahren erneut reduziert werden (Vorjahr 816). Dies ist das beste Ergebnis im Zehnjahresvergleich. Die durchschnittliche Dauer der erledigten allgemeinen Verfahren zeigt ein unterschiedliches Bild. Während sie bei den durch Urteil erledigten Berufungen auf 13,4 Monate (Vorjahr 11,7) und bei erstinstanzlichen Hauptsachen (Klagen, Normenkontrollanträge) incl. technischer Großvorhaben auf 16,7 Monate (Vorjahr 13,8) anstieg, konnte sie bei den erledigten Anträgen auf Zulassung der Berufung auf 4,7 Monate (Vorjahr 5,7) und in Beschwerdeverfahren auf 2,1 Monate (Vorjahr 2,2) nochmals verringert werden. In drei der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren wurden „Verzögerungsrügen“ nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erhoben; eines davon wurde kurz darauf erledigt.

Die Erfolgsquoten (Stattgabe oder Teilstattgabe) in allgemeinen Verfahren stellen sich wie folgt dar: Berufungen hatten zu 19,3% (Vorjahr 16,5%) Erfolg, erstinstanzliche Hauptsachen (Klagen, Normenkontrollanträge) incl. technischer Großvorhaben zu 28,6% (Vorjahr 30,9%), Beschwerden zu 9,6% (Vorjahr 9,5%) und Anträge auf Zulassung der Berufung zu 13,8% (Vorjahr 19,7%). Von allen neu eingegangenen Berufungen waren 76 (Vorjahr 117) oder 28% (Vorjahr 35%) bereits von den Verwaltungsgerichten zugelassen worden.

Asylverfahren

In Asylverfahren gab es beim VGH 368 Eingänge und damit kaum weniger als im Vorjahr (378). Da nur 344 Asylverfahren erledigt werden konnten (Vorjahr 430) stieg der Gesamtbestand aller Asylverfahren am Jahresende auf 91 an (Vorjahr 67), was sich im langjährigen Vergleich aber immer noch auf einem niedrigen Niveau bewegt.

Die Entwicklung der durchschnittlichen Dauer erledigter Asylverfahren ähnelt derjenigen bei den allgemeinen Verfahren. Während sie bei den durch Urteil erledigten Berufungen auf 8,6 Monate (Vorjahr 7,0 Monate) anstieg, verringerte sie sich bei den Anträgen auf Zulassung der Berufung auf 2,0 Monate (Vorjahr 2,4 Monate).

Die Erfolgsquoten (Stattgabe oder Teilstattgabe) im Asylverfahren betrugen bei den Anträgen auf Zulassung der Berufung 8,2% (Vorjahr 4,5%) und bei den Berufungen 24% (Vorjahr 50%)

Durchschnittliche Richterzahl

Die Durchschnittszahl der im Geschäftsjahr 2013 beim VGH in 15 Senaten beschäftigten Richterinnen und Richter lag mit 34,78 geringfügig unter der des Vorjahres (35,33).

2. Geschäftsentwicklung bei den Verwaltungsgerichten

Allgemeine Verfahren

Bei den vier Verwaltungsgerichten im Land gab es insgesamt 11.858 Eingänge in allgemeinen Verfahren und damit eine deutliche Steigerung gegenüber dem Vorjahr (10.915), in welchem im Zehnjahresvergleich die geringste Zahl von Eingängen zu verzeichnen war. Der Zuwachs an Eingängen verteilt sich im Wesentlichen auf alle allgemeinen Rechtsgebiete. Die Zahl der Erledigungen blieb mit 11.212 nur knapp unter dem Ergebnis des Vorjahres (11.233). Aufgrund der gestiegenen Zahl der Eingänge vergrößerte sich damit der Gesamtbestand am Jahresende auf 7.351 (Vorjahr 6.701).

Die durchschnittliche Dauer der erledigten allgemeinen Verfahren konnte bei den Hauptsachen auf 8,8 Monate (Vorjahr 9,1) verringert und in Eilverfahren wie im Vorjahr bei 2,3 Monaten gehalten werden. In 26 von den bei allen Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren wurden „Verzögerungsrügen“ nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erhoben.

Asylverfahren

In Asylverfahren gab es bei den Verwaltungsgerichten 5.121 Eingänge und damit 20% mehr als im Vorjahr (4.254). Damit setzt sich ein seit dem Jahr 2009 anhaltender Aufwärtstrend deutlich fort. Im Zehnjahresvergleich liegen die Eingänge in Asylverfahren damit etwa bei dem Niveau des Jahres 2005. Damit einhergehend stiegen die Erledigungen in Asylverfahren um ca. 35% auf insgesamt 4.664 (Vorjahr 3.462) und der Gesamtbestand an Asylverfahren am Jahresende um ca. 15% auf insgesamt 3.573 (Vorjahr 3.116) an.

Durchschnittliche Richterzahl

Die Durchschnittszahl der im Geschäftsjahr 2013 bei den vier Verwaltungsgerichten des Landes beschäftigten Richterinnen und Richter betrug 106,53 (Vorjahr 106,5) und bewegte sich damit im Zehnjahresvergleich weiterhin konstant auf einem Tiefstand.

3. Rückblick auf wichtige Entscheidungen des VGH im Jahr 2013

Ein Vielzahl von Verfahren beim VGH interessierten Öffentlichkeit und Medien. Die in 49 Pressemitteilungen bekannt gegebenen Entscheidungen des Gerichtshofs verdeutlichen das breite und vielfältige Spektrum seiner Tätigkeit. Unter den Verfahren, die besonders im Blickpunkt der Öffentlichkeit standen, ragten die Berufungsverfahren zum Hochwasserschutz am Rhein Polder Schwanau heraus. Der 3. Senat des VGH verhandelte in mehreren Berufungsverfahren wegen des außergewöhnlichen Umfangs dieser Streitsachen an vier Verhandlungstagen im September 2013 in Mannheim. Das am 23. September 2013 verkündete Urteil, das die Berufungen der Gegner des Projekts gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg zurückweist, wurde Anfang Januar 2014 zugestellt und umfasst mehr als 200 Seiten.

Auf besonderes Interesse der Öffentlichkeit stießen ferner Entscheidungen zu verschiedenen Versammlungsverboten in Göppingen, Heilbronn, Karlsruhe und Stuttgart, zur polizeilichen Observation eines aus der Strafhaft entlassenen Gewalt- und Sexualstraftäters sowie zum Bürgerbegehren „Energie- und Wasserversorgung Stuttgart“, zur Zweitwohnungssteuer in Baden-Baden, zur Renaturierung des Bodenseeufers vor Kressbronn, zum häuslichen Bereitschaftsdienst eines Feuerwehrbeamten als Arbeitszeit, zur Planfeststellung für die Querspange Erbach, zum Abriss eines Wohnhauses und zum Sofortvollzug der 2. Planänderung für den Fildertunnel beim Projekt Stuttgart 21, zur glücksspielrechtlichen Zulässigkeit einer von einem Möbelhaus angebotenen Wette auf das Wetter, zu einer Asylbewerberunterkunft im Gewerbegebiet in Fellbach und zu einem Einkaufszentrum in Bad Mergentheim, zum „Internet-Pranger“ für Hygieneverstöße, zum Ethikunterricht in der Grundschule und zum Reinheitsgebot für Mineralwasser sowie zur Verpflichtung des Bundesverfassungsgerichts, die für die juris GmbH aufbereiteten Entscheidungen auch anderen Dritten zu übermitteln und zur Verpflichtung einer 62jährigen türkischen Analphabetin, an einem Integrationskurs teilzunehmen.

Erstmals entschied der 6. Senat über eine Entschädigungsklage nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§ 198 GVG). Gegenstand war eine Verzögerungsrüge in einem beim VGH anhängig gewesenen Berufungsverfahren. Mit Urteil vom 31. Oktober 2013 wies der 6. Senat die Entschädigungsklage ab (6 S 1243/13).

4. Verfahren von öffentlichem Interesse, in denen voraussichtlich im Jahr 2014 eine Entscheidung des VGH ansteht.

1. Senat

Vereinsverbot Hells Angels MC Charter Borderland

Der Kläger, ein nicht eingetragener Verein mit Sitz in Pforzheim, wendet sich gegen das vom Innenministerium Baden-Württemberg (Beklagter) am 6. Juni 2011 verfügte Vereinsverbot. Das Innenministerium begründet dieses Verbot damit, die Zweckbestimmung des Klägers sei nicht allein das gemeinsame Motorradfahren oder die gemeinsame Teilnahme an Veranstaltungen, sondern eine Gebiets- und Machtentfaltung auf dem kriminellen Sektor. Der Kläger erhebe für die Region Pforzheim den Anspruch, maßgeblichen oder sogar ausschließlichen Einfluss auf bestimmte Kriminalitäts- und Wirtschaftsbereiche zu erlangen. Die Vereinsmitglieder betätigten sich im Wesentlichen im Vergnügungs- und Rotlichtgewerbe und in der Türsteherbranche. Ferner bestünden Anhaltspunkte für den Handel mit Betäubungsmitteln.

Der VGH bestätigte mit Beschluss vom 9. Januar 2012 den vom Innenministerium Baden-Württemberg angeordneten Sofortvollzug des Vereinsverbots (Pressemitteilung vom 13. Januar 2012). Das Verfahren über die Klage gegen das Vereinsverbot setzte der VGH mit Beschluss vom 21. August 2012 bis zum Abschluss von zwei Strafverfahren aus (Pressemitteilung vom 23. August 2012). Nach rechtskräftigem Abschluss dieser Strafverfahren soll nunmehr im Klageverfahren im Jahr 2014 mündlich verhandelt werden (1 S 2618/13).

Löschung von E-Mail-Dateien des früheren Ministerpräsidenten Stefan Mappus Der frühere Ministerpräsident Stefan Mappus (Kläger) des Landes Baden-Württemberg (Beklagter) begehrt die Löschung von Dateien mit „Arbeitskopien“ des Outlook-Postfachs seines früheren Dienst-PCs. Im Herbst 2010 hatte ein Mitarbeiter des IT-Bereichs des Staatsministeriums aus technischen Gründen eine Kopie des auf dem Server dieses Ministeriums liegenden und Stefan Mappus zugewiesenen Original-Outlook-Postfachs erstellt. Die Original-E-Mail-Accounts von Stefan Mappus wurden nach dem Regierungswechsel auf dem Server des Staatsministeriums gelöscht. Zur Begründung seines Anspruchs auf Löschung dieser Dateien mit „Arbeitskopien“ macht Stefan Mappus geltend, personenbezogene Daten in Dateien seien nach dem Landesdatenschutzgesetz zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sei. Dem hält das beklagte Land Baden-Württemberg entgegen, sowohl die Speicherung der Dateien als auch deren Nutzung seien zur Erfüllung staatlicher Aufgaben erforderlich.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom 27. Mai 2013, drei Dateien mit „Arbeitskopien“ des Outlook-Postfachs des früheren Ministerpräsidenten Stefan Mappus sowie sämtliche Kopien dieser Dateien zu löschen, nachdem diese dem Landesarchiv zur Übernahme als Archivgut angeboten worden sind. Mit seiner dagegen eingelegten Berufung begehrt der Beklagte die Abweisung der Löschungsklage. Stefan Mappus verfolgt mit seiner Anschlussberufung seine auf vorbehaltlose Löschung gerichtete Klage weiter (1 S 1352/13).

In dieser Sache ist Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf

Mittwoch, 30. Juli 2014, 10.30 Uhr

im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg,

68165 Mannheim, Schubertstraße 11, 1. Obergeschoss, Sitzungssaal II.

2. Senat

Übernachtungssteuer („Bettensteuer“) in Freiburg i. Breisgau

In einem Normenkontrollverfahren geht es um die Gültigkeit der am 15. Oktober 2013 vom Gemeinderat der Stadt Freiburg i. Breisgau beschlossenen Satzung zur Erhebung einer Übernachtungssteuer (Übernachtungssteuersatzung). Gegenstand der so genannten „Bettensteuer“ ist der Aufwand eines Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen privaten Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Camping- und Reisemobilplatz und ähnliche Einrichtungen); Steuerschuldner ist der Inhaber des Beherbergungsbetriebes. Die Antragstellerin, eine GmbH aus Freiburg i. Breisgau, die dort ein Hotel betreibt, hält die Satzung für unwirksam, weil sie mit höherrangigem Recht unvereinbar sei. Ein Verhandlungstermin wird voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2014 bestimmt werden (2 S 2555/13).

Vergnügungssteuer für Tantra-Massagen in Stuttgart

Im Berufungsverfahren einer Klägerin, die in Stuttgart „Dakini-Tantra-Massagen“ für Frauen, Männer und Paare anbietet, geht es um die Frage, ob die Landeshauptstadt Stuttgart (Beklagte) für dieses gewerbliche Angebot Vergnügungssteuer erheben darf. Nach der städtischen Vergnügungssteuersatzung unterliegt der Vergnügungssteuer u.a. „das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen“. Die Beklagte veranlagte die Klägerin mit Bescheid vom 14. März 2013 zu 840 Euro Vergnügungssteuer für die Monate Januar und Februar 2012. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin mit Urteil vom 6. November 2013 abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Ein Verhandlungstermin wird voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2014 bestimmt werden (2 S 3/14).

3. Senat

Umlagen des Zweckverbands Landeswasserversorgung in Stuttgart

In einem Rechtsstreit zwischen der Energieversorgung Filstal GmbH & Co. KG (Klägerin) und dem Zweckverband Landeswasserversorgung in Stuttgart (Beklagter) geht es um eine Betriebskostenumlage, die der Beklagte von seinen Mitgliedern erhebt. Der Beklagte betreibt Wasserwerke und ein Fernleitungsnetz, das seine Mitglieder mit Trinkwasser versorgt. Er finanziert seinen anderweitig nicht gedeckten Finanzbedarf durch Umlagen von den Mitgliedern. Die Klägerin betreibt seit dem 1. Januar 2003 die örtliche Wasserversorgung in Göppingen und Geislingen. Zu diesem Zeitpunkt privatisierten beide Städte ihre Eigenbetriebe Wasserversorgung und brachten sie in die Klägerin ein, die anstelle der Städte Mitglied beim Beklagten wurde. Der Beklagte erhob von der Klägerin für die Jahre 2005, 2006 und 2009 Umlagen von 1.703.493,60 Euro, 1.650.249,37 Euro und 1.756.762,70 Euro. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die teilweise Aufhebung dieser Bescheide, und zwar soweit sie mehr als 1.075.789,85 Euro (2005), 989.958,59 Euro (2006) und 1.067.629,83 Euro (2009) festsetzen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat der Klage mit Urteil vom 15. August 2012 mit der Begründung stattgegeben, die zugrunde liegenden Bestimmungen in der Verbandssatzung des Beklagten seien nichtig, u.a. verstoße der faktisch verbrauchsunabhängige Verteilungsmaßstab gegen den bundes- und landesrechtlichen Grundsatz des sorgsamen, sparsamen bzw. haushälterischen Umgangs mit Wasser. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung des Beklagten (3 S 1947/12).

Bebauungsplan „Areal Sonne“ der Gemeinde Gundelfingen

Im Normenkontrollverfahren geht es um die Gültigkeit des Bebauungsplans „Areal Sonne“ der Gemeinde Gundelfingen (Antragsgegnerin) vom 24. Februar 2011. Das Plangebiet umfasst die ca. 14 ha große Fläche des früheren Sonnenhofs, zu der das Gasthaus Sonne aus dem 16. Jahrhundert, eine Scheune, das Wohnhaus der früheren Eigentümer sowie ein großer Parkplatz vor dem Gasthaus gehörten. Der gemeindepolitisch umstrittene Bebauungsplan setzt u.a. in einem Mischgebiet eine überbaubare Fläche fest, auf der das Gasthaus “Sonne“ in historischer Form mit altem Fachwerk wieder errichtet werden soll. Die Antragsgegnerin schloss vor Bekanntmachung des Bebauungsplans mit einer Firma einen städtebaulichen Vertrag, der sich aus einem „Grundstücksübertragungsvertrag“ (Teil A) und einem „Vertrag zur Durchführung von Erschließungsarbeiten und Maßnahmen zur Infrastruktur für das Gebiet Areal Sonne“ (Teil B) zusammensetzt. Im Teil A verpflichtet sich die Firma, der Antragsgegnerin eine ca. 39,64 a große Teilfläche eines Grundstücks zu übertragen, die im Wesentlichen das Mischgebiet mit einem geplanten Dorfplatz umfasst. Der Vertrag verpflichtet die Firma, das historische Gasthaus „Sonne“ unter Verwendung des historischen Fachwerks an der im Bebauungsplan vorgesehenen Stelle mit Gasträumen und einem Bürger- und Vereinssaal auf ihre Kosten neu zu errichten. Die Kosten für Ausstattung, Unterhaltung und Bewirtschaftung des Gebäudes übernimmt die Antragsgegnerin als künftige Eigentümerin.

Die Antragsteller sind Eigentümer eines (Wohn-)Grundstücks außerhalb des Plangebiets. Sie machen geltend, die Planung sei weder am Gemeinwohl noch an den nachbarlichen Interessen orientiert, sondern sei allein vom fiskalischen Interesse der Gemeinde, ein kostenloses Gasthaus samt Sälen zu erhalten, und dem kommerziellen Interesse des Bauträgers geprägt (3 S 2185/12).

5. Senat

Projekt Stuttgart 21

In elf Klageverfahren geht es um die bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlüsse des Eisenbahn-Bundesamts aus dem Jahr 2005 zu den Abschnitten 1.1 Talquerung mit Hauptbahnhof und 1.2 Fildertunnel (1), um Planänderungen für diese Abschnitte (2) sowie um eine vorzeitige Besitzeinweisung im Abschnitt 1.2 Fildertunnel (3):

(1) Bestandskräftige Planfeststellungsbeschlüsse vom 28. Januar 2005 (Talquerung mit Hauptbahnhof) und vom 19. August 2005 (Fildertunnel)

– 5 S 2429/12: Der Kläger klagte erfolglos gegen die Planfeststellung für den Abschnitt 1.1 Talquerung mit Hauptbahnhof. Mit seiner erneuten Klage begehrt er, das Eisenbahn-Bundesamt zu verpflichten, die bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlüsse aus dem Jahr 2005 aufzuheben. Die Entscheidungen seien mangels ausreichender Finanzierung des Vorhabens sowie infolge planerischer Missgriffe rechtswidrig. Einen Eilantrag des Klägers, mit dem er einen vorläufigen Baustopp erstrebte, lehnte der 5. Senat ab. Eine Verfassungsbeschwerde dagegen nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an.

(2) Planänderungen

5. Planänderung im Abschnitt 1.1 (Zentralisierung der Abwasserreinigungsanlagen):

– 5 S 2326/12: Das Grundstück des Klägers befindet sich am Übergang des Abschnitts 1.1 zum Abschnitt 1.5 (Zuführung Feuerbach und Bad Cannstatt). Der Kläger befürchtet Schäden an seinem Grundstück durch einen unmittelbar benachbarten Infiltrationsbrunnen. Er hatte mit Klageerhebung auch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Der 5. Senat hat seinen Eilantrag nach mehrstündiger und ausführlicher mündlicher Erörterung der Sache Anfang August 2013 abgelehnt.

– 5 S 199/13: Das Grundstück des Klägers befindet sich am Übergang des Abschnitts 1.1 zum Abschnitt 1.2. Es ist mit einem Bürohaus bebaut. Der Kläger befürchtet Schäden an dem Gebäude durch die geplante Grundwasserabsenkung. Die Absenkung ist erforderlich, um die Baugruben trocken zu halten und war schon im Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2005 vorgesehen. Im Beschluss zur 5. Planänderung ist informatorisch zum einen eine geringfügige Änderung der Lage zweier Infiltrationsbrunnen in der Nähe des Grundstücks des Klägers sowie zum anderen ein – neuer – Steuerungspegel im Bereich des Bürgersteigs vor dem Grundstück dargestellt.

10. Planänderung im Abschnitt 1.1 (Stadtbahn – Folgemaßnahme Heilbronnerstraße, Gradientenänderung und Bautaktoptimierung)

– 5 S 220/13:. Der Kläger befürchtet infolge der änderungsbedingten Grundwassermehrentnahmen nachteilige Wirkungen für die Stabilität seines mit einem mehrstöckigen Geschäftshaus bebauten Grundstücks, welches durch einen der beiden neuen Stadtbahntunnel in ca. 21 m unterfahren wird. Darüber hinaus sei zu besorgen, dass beim verstärkten Eingriff in die sensiblen geologischen Schichten unbekannte Dolinen angeschnitten würden. Da nicht zuletzt im Hinblick auf die Wechselwirkungen mit den in der 7. Planänderung vorgesehenen höheren Grundwasserentnahmen eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre, sei er auch in seinen Anhörungs- und Beteiligungsrechten verletzt.

11. Planänderung im Abschnitt 1.1 (Gründung von Ingenieurbauwerken)

– 5 S 1282/13: Der Kläger wendet sich dagegen, dass auf seinem Grundstück Gründungspfähle für Gebäude des neuen Bahnhofs eingebracht werden. Solche Pfähle waren bereits im Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2005 vorgesehen. Mit dem Bescheid zur 11. Planänderung werden nun u.a. im Bereich der Bahnhofshalle weitere Gründungspfähle zugelassen. Zudem wird an mehreren Stellen die ursprünglich vorgesehene Flachgründung durch eine Pfahlgründung oder eine kombinierte Pfahl-Plattengründung ersetzt. Von diesen Änderungen ist auch das Grundstück des Klägers betroffen.

5., 9., 10. und 11. Planänderung im Abschnitt 1.1 (Zentralisierung der Abwasserreinigungsanlagen; Änderung des Baukonzepts der Teilbaugrube 4; Stadtbahn – Folgemaßnahme Heilbronnerstraße, Gradientenänderung und Bautaktoptimierung; Gründung von Ingenieurbauwerken)

– 5 S 534/13: Der Kläger, ein Rechtsanwalt, macht geltend, in eigenen Beteiligungs- und Anhörungsrechten verletzt zu sein, weil die Planänderungen ohne Beteiligung der Öffentlichkeit zugelassen worden seien. Er sei dadurch auch in eigenen Belangen berührt, da er sowohl in der Ausübung seines Berufs als auch in seiner privaten Lebensführung beeinträchtigt werde. Da er kein Auto habe und daher den Stuttgarter Hauptbahnhof häufig nutze, sei er auf einen funktionsfähigen und zuverlässigen Bahnverkehr angewiesen. Da infolge der vorgesehenen Eingriffe ins Grundwasser Hangrutschungen und Erdbeben zu besorgen seien, würde er auch an Leib und Leben gefährdet.

Planänderung im Abschnitt 1.2 vom 26. Februar 2013

– 5 S 1014/13: Die Kläger, deren Grundstück in einer Tiefe von ca. 70 m durch eine Tunnelröhre des Fildertunnels unterfahren wird, befürchten durch den erstmals vorgesehenen Aus- und Rückbau einer Wendekaverne (für den optionalen Einsatz einer Tunnelvortriebsmaschine) Schäden an ihrem bebauten Grundstück, weil die Maßnahmen in einem noch nicht hinreichend erkundeten, hydrogeologisch besonders kritischen Bereich ausgeführt würden. Der Planänderungsbeschluss sei insoweit schon inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Auch fehle es an der erforderlichen Planrechtfertigung.

– 5 S 1015/13: Der Kläger, dessen Grundstück im Zuge des Zwischenangriffstollens “Sigmaringer Straße“ in einer Tiefe von ca. 124 m auf ca. 5 m2 durch einen veränderten Dammring in Anspruch genommen werden soll, befürchtet im Zuge der damit angeblich verbundenen Grundwasserabsenkungen nachteilige Veränderungen seines nahezu unbebauten Grundstücks. Hierzu macht er geltend, dass es an der erforderlichen Planrechtfertigung für das Gesamtprojekt sowie an dem erforderlichen Rettungskonzept für den Tunnel fehle. Auch seien die beabsichtigte 7. Planänderung sowie der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass sich abwägungserhebliche Belange inzwischen geändert hätten. Seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der 5. Senat im November 2013 abgelehnt.

– 5 S 1034/13: Der Kläger befürchtet eine Gefährdung der Standsicherheit seines Gebäudes, da in der Nähe seines innerhalb der Beweissicherungsgrenzen gelegenen Grundstücks sog. Hebungsinjektionen stattfänden. Eine eingehende Untersuchung dieses geologisch kritischen Bereichs sei unterblieben. Insbesondere seien die mit der Veränderung der Damm- und Injektionsringe verbundenen Risiken nicht in den Blick genommen worden. Auch fehle es an der erforderlichen Planrechtfertigung.

– 5 S 1035/13: Die Kläger, deren Grundstück in einer Tiefe von ca. 80 m durch eine Tunnelröhre des Fildertunnels unterfahren wird, befürchten durch die dort vorgesehenen zusätzlichen Damm- und Injektionsringe eine erhebliche Gefährdung der Standsicherheit ihres Mehrfamilienhauses. Auch fehle es an der erforderlichen Planrechtfertigung.

(3) Vorzeitige Besitzeinweisung im Abschnitt 1.2 Fildertunnel

– 5 S 1545/13: Der Kläger ist Miteigentümer eines Grundstücks, das mit einem Mehrfamilienhaus bebaut war und das für den Bau der Einfahrt zum Fildertunnel abgerissen werden musste. Er hatte mit der Klageerhebung auch einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Der 5. Senat hat diesen Antrag im September 2013 abgelehnt. Beim Bundesverfassungsgericht blieb der Kläger ebenfalls erfolglos. Der Kläger war der letzte Bewohner des Hauses und ist mittlerweile ausgezogen. Das Haus ist Anfang Oktober 2013 abgerissen worden.

Schweinezuchtanlage in Bad Dürrheim

In einem Normenkontrollverfahren geht es um die Gültigkeit einer Veränderungssperre der Stadt Bad Dürrheim (Antragsgegnerin), die dem Bauvorhaben eines Landwirts (Antragsteller) entgegensteht. Der Antragsteller beantragte im Dezember 2011 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schweineaufzucht mit 1.362 Sauenplätzen sowie eines Neubaus für eine Ferkelaufzucht mit 5.544 Ferkelplätzen, zur Errichtung von zwei Güllebehältern mit einem Lagervolumen von jeweils 2.896 m³, zur Errichtung von zwei Futtersilos mit jeweils 1.500 t, eines Trocknungssilos und von zwei Umlagerungssilos, zur Errichtung eines Technikgebäudes sowie zum Betrieb eines Gastanks mit einem Volumen von 6.400 l bzw. einer Lagermenge von 2,9 t als Reserve. Das Vorhaben soll auf Flurstücken im Gewann „Rauäcker“ nördlich von Oberbaldingen, einem Stadtteil der Kur- und Bäderstadt Bad Dürrheim realisiert werden. Während des Genehmigungsverfahrens beschloss der Gemeinderat der Stadt Bad Dürrheim am 19. Juli 2012 die Aufstellung eines Bebauungsplans „zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen im Bereich der Ostbaar“ sowie eine Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich des Bebauungsplan-Entwurfes, die der Zulässigkeit des beantragten Vorhabens entgegensteht.

Der Antragsteller macht geltend, die Veränderungssperre sei unwirksam, da sie nur eine reine Verhinderungs- bzw. Negativplanung sichere. Die beabsichtigte Bauleitplanung fokussiere sich gerade auf seine Flächen, während andere, viel näher an der Kurzone gelegene landwirtschaftliche Flächen nicht einbezogen werden sollten. Wie die Erweiterung der Freiflächenphotovoltaik zeige, könne es auch nicht um den Schutz des Landschaftsbildes gehen. Eine hinreichend konkrete positive Plankonzeption sei auch sonst nicht erkennbar. Es werde schon kein zulässiges Planungsziel verfolgt, zumal sein Betrieb die angeblich verfolgten Planungsziele überhaupt nicht beeinträchtigen könne (5 S 203/13).

6. Senat

Benutzungsentgelt für Rettungsleitstelle des DRK Tübingen

In einem Berufungsverfahren geht es um das dem Kreisverband Tübingen des Deutschen Roten Kreuzes (Kläger) als gesetzlicher Träger des Rettungsdienstes im Landkreis Tübingen zustehende „Leitstellenvermittlungsentgelt“. Der Kläger betreibt gemeinsam mit dem Landkreis Tübingen (Beigeladener zu 1) eine Integrierte Leitstelle für den Rettungsdienst und die Feuerwehr in Tübingen. Die in Stuttgart ansässige Schiedsstelle für den bodengebundenen Rettungsdienst im Regierungsbezirk Tübingen (Beklagte) setzte das dem Kläger insoweit zustehende Leitstellenvermittlungsentgelt für den Teilbereich Rettungsdienst fest. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die seiner Auffassung nach zu geringe Höhe dieses Benutzungsentgelts. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat der Klage mit Urteil vom 15. April 2013 stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über das Leitstellenvermittlungsentgelt zu entscheiden. Hiergegen wendet sich die vom 6. Senat zugelassene Berufung mehrerer gesetzlicher Krankenkassen (Beigeladene zu 2 bis 4), die Kostenträger sind (6 S 2165/13).

8. Senat

Oberschwäbischer Gewerbe- und Industriepark (OGI) in Bad Wurzach

In einem Berufungsverfahren geht es um die Frage, ob das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Ravensburg (Beklagter), verpflichtet ist, die von Stadt Bad Wurzach (Klägerin) zur Ansiedlung eines Gewerbe- und Industrieparks beschlossene 2. Änderung des Flächennutzungsplans zu genehmigen. Die Klägerin möchte auf bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen südöstlich des Weilers Zwings ein 27,84 ha großes Gewerbe- und Industriegebiet realisieren. Hierzu gründete sie zusammen mit den Gemeinden Bad Waldsee, Wolfegg und Bergatreute den Zweckverband „Oberschwäbischer Gewerbe- und Industriepark Bad Wurzach (OGI)“. Mit der vom Gemeinderat der Klägerin im Februar 2009 beschlossenen 2. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Städtebauprojekt geschaffen werden. Den Antrag der Klägerin, diese Änderung zu genehmigen, lehnte das Landratsamt Ravensburg im Juni 2009 ab. Den Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Tübingen im Februar 2010 zurück. Die anschließende Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 30. November 2011 mit der Begründung abgewiesen, die 2. Änderung des Flächennutzungsplans sei wegen verschiedener Abwägungsmängel rechtswidrig. Dagegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung der Klägerin (8 S 808/12).

In dieser Sache ist Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf

Mittwoch, 19. Februar 2014, 9.30 Uhr

im Besprechungsraum 1 und 2 des Kurhotels am Reischenberg in Bad Wurzach,

88410 Bad Wurzach, Karl-Wilhelm-Heck-Straße 12, Erdgeschoss.

„Elsach-Center“ in Bad Urach

In einem Normenkontrollverfahren geht es um den am 28. Juni 2011 vom Gemeinderat der Stadt Bad Urach (Antragsgegnerin) beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans “Nördliche Innenstadt“. Der Bebauungsplan soll die städtebaulichen Voraussetzungen für den Bau eines Einkaufszentrums mit großflächigen Einzelhandelsbetrieben („Elsach-Center“) sowie einer Erschließungsstraße schaffen. Die Antragsteller sind Eigentümer eines Wohngrundstücks bzw. einer Wohnung in der näheren Umgebung. Sie beantragen, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären. Sie rügen, der mit der Planung ausgelöste Verkehrslärm überschreite die für allgemeine Wohngebiete geltenden Grenzwerte. Die Stadt habe außerdem mögliche raumordnerische Auswirkungen des „Elsach-Centers“ und des „Parallelvorhabens «Seilerweg-Areal»“ fehlerhaft ermittelt. Das gelte vor allem für Auswirkungen auf die Städte Münsingen und Metzingen. Die Antragsgegnerin bezweifelt die Zulässigkeit der Normenkontrollanträge, tritt den Einwendungen der Antragsteller aber auch in der Sache entgegen. Eilanträge der Antragsteller gegen den Sofortvollzug bereits erteilter Baugenehmigungen für das „Elsach-Center“ lehnte das Verwaltungsgericht Sigmaringen im März 2013 ab. Die dagegen eingelegten Beschwerden der Antragsteller wies der 8. Senat des VGH Ende August 2013 zurück (8 S 47/12).

In dieser Sache ist Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf

Donnerstag, 27. März 2014, 14.00 Uhr

im großen Sitzungssaal des Rathauses Bad Urach,

72574 Bad Urach, Eingang Pfählerstraße, zweites Obergeschoß.

9. Senat

Gemeinschaftsschulen in den Gemeinden Wäschenbeuren, Obersontheim, Igersheim und Kirchardt

In vier Rechtsstreitigkeiten zwischen den Gemeinden Wäschenbeuren (Landkreis Göppingen), Obersontheim (Landkreis Schwäbisch Hall), Igersheim (Landkreis Main-Tauber-Kreis) und Kirchardt (Landkreis Heilbronn) auf der einen Seite (Klägerinnen) und dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart – Abteilung 7 Schule und Bildung – auf der anderen Seite (Beklagter) geht es um die Einrichtung von Gemeinschaftsschulen. Rechtlicher Hintergrund ist eine seit dem 12. Mai 2012 geltende Vorschrift des baden-württembergischen Schulgesetzes (§ 8a Absatz 2 Satz 1), die bestimmt: „Die Gemeinschaftsschule ist mindestens zweizügig, kann im besonderen Ausnahmefall auch einzügig sein.“ Die Klägerinnen beantragten jeweils die Einrichtung einer Gemeinschaftsschule an einer Grund- und Werkrealschule in ihrer Gemeinde zum Schuljahr 2013/2014. Das Regierungspräsidium lehnte die Anträge im Februar 2013 mit der Begründung ab, die Schulen könnten nach den vorliegenden Schülerzahlen entgegen § 8a Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes auf die Dauer nur einzügig geführt werden; eine Ausnahmesituation, welche gleichwohl die Einrichtung einer Gemeinschaftsschule rechtfertigen könne, sei nicht erkennbar. Mit ihren Klagen zum Verwaltungsgericht Stuttgart (VG) beantragten die Klägerinnen, den Beklagten unter Aufhebung seiner Entscheidungen zu verpflichten, ihnen die Einrichtung einer Gemeinschaftsschule für das Schuljahr 2013/2014, hilfsweise für ein nachfolgendes Schuljahr, zu genehmigen, höchst hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Gemeinschaftsschule vorliegen. Mit Urteilen vom 18. Juli 2013 hat das VG die Klagen abgewiesen (vgl. dazu im Einzelnen die Pressemitteilung des VG vom 19. Juli 2013). Dagegen richten sich die vom VG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassenen Berufungen der Klägerinnen. Ein Eilantrag der Gemeinde Igersheim blieb ebenfalls erfolglos; die gegen dessen Ablehnung gerichtete Beschwerde wies der 9. Senat Mitte September zurück (9 S 1722/13, 9 S 1755/13, 9 S 1923/13 und 9 S 1966/13).

Verkauf von Rohmilch aus Automat abseits der Melkstelle

Im Berufungsverfahren eines Landwirts aus dem Neckar-Odenwald-Kreis (Kläger) geht es um die Frage, ob Rohmilch abseits der Melkstelle aus einem Automaten an Verbraucher verkauft werden darf. Der Kläger hält in einem 2 km abseits seiner Hofstelle neu errichteten Stall Milchkühe. Nach dem Melken kühlt er die Milch sofort ab und transportiert einen Teil davon zu seiner verkehrsgünstig gelegenen Hofstelle. Dort füllt er die Rohmilch in einen Automaten, aus dem sich seine Kunden selbst bedienen können. Das Landratsamt untersagte ihm dies. Rohmilch dürfe aus Gründen des Gesundheitsschutzes nur ausnahmsweise verkauft werden. Eine Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb sei zwar zulässig. Der Kläger verkaufe die Milch aber nicht da, wo sie erzeugt werde, sondern transportiere sie erst an einen anderen Ort. Darin liege ein Verstoß gegen die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung. Mit seiner Klage wandte der Kläger ein, er halte auf dem Weg vom Euter bis zum Automaten sämtliche hygienischen Vorschriften ein. Er gebe im Automaten nur kleinere Mengen ab. Das sei nach dem EU-Recht zulässig. Mit Urteil vom 16. November 2011 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Ob EU-Recht die Abgabe von kleineren Mengen von Rohmilch unter geringeren Voraussetzungen zulasse, sei unerheblich. Nach den insoweit strengeren, europarechtlich zugelassenen bundesdeutschen Vorschriften sei es grundsätzlich verboten, Rohmilch an Verbraucher abzugeben. Eine Ausnahme komme nicht in Betracht. Auf Antrag des Klägers hat der 9. Senat im Juni 2013 die Berufung zugelassen (9 S 1273/13).

10. Senat

Verbot privater gewerblicher Altkleidersammlungen in Mannheim, Stuttgart und im Landkreis Tübingen

In vier Beschwerdeverfahren wird darüber zu entscheiden sein, ob von der Stadt Mannheim, der Landeshauptstadt Stuttgart und vom Landratsamt Tübingen verfügte Untersagungen gewerblicher Altkleidersammlungen sofort vollzogen werden dürfen. Ziel der Verbote ist die Verdrängung bzw. der Ausschluss privater gewerblicher Sammler zum Schutz öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach dem Kreislaufwirtschaftgesetz (KrWG), nachdem diese die bislang meist von privaten gewerblichen Sammlern betriebene Sammlung und Weitervermarktung von Altkleidern als lukrativ erkannt haben. Der 10. Senat hat im Jahr 2013 in vergleichbaren Fällen bereits entschieden (Beschlüsse vom 09.09.2013 – 10 S 1116/13 – , vom 26.09.2013 – 10 S 1345/13 – und vom 10.10.2013 – 10 S 1202/13 ). Er hat dabei insbesondere wegen der gebotenen europarechtskonformen Auslegung der einschlägigen Vorschriften des KrWG (§ 17) einen Monopolanspruch und entsprechenden Konkurrenzschutz der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verneint und die Rechtmäßigkeit einer Untersagung der Sammlungstätigkeit wegen Unzuverlässigkeit des gewerblichen Betreibers von einer Einzelfallprüfung abhängig gemacht (10 S 1127/13, 10 S 1903/13, 10 S 1945/13, 10 S 30/14).