Gingen: Evangelische Kirchengemeinde muss deutlich geringerer Kostenbeteiligung der bürgerlichen Gemeinde bei Instandhaltung der Johanneskirche zustimmen

03.01.2014

Die Kirchenbaulast bürgerlicher Gemeinden für Kirchtürme, Kirchenuhren und Kirchenglocken nach dem Württembergischen Kirchengemeindegesetz vom 14. Juni 1887 gilt dem Grunde nach fort. Sie begründet eine anteilige Kostentragungspflicht nach dem Maß der Benutzung dieser Gegenstände für Zwecke der bürgerlichen Gemeinde. Nachdem die davon erfassten Nutzungen (Tageseinteilungs-, Zeitansage- und Alarmierungsfunktion) nahezu vollständig entfallen sind, kann sie aber nicht die Aufrechterhaltung einer Beteiligungsquote nach dem Maß der Benutzung im Jahr 1887 rechtfertigen. Ob und in welchem Umfang einer bürgerlichen Gemeinde eine Kostenbeteiligung heute noch zumutbar ist, ist im Einzelfall zu klären. Die Gemeinde Gingen (Klägerin) kann von der evangelischen Kirchengemeinde in Gingen (Beklagte) verlangen, dass ihre Beteiligungsquote von fünf Sechstel bei der Instandhaltung der Johanneskirche in Gingen reduziert wird. Weil die Klägerin mit der ortsbildprägenden Wirkung des Kirchturms für sich wirbt und den Kirchturm im Gemeindewappen führt, ist es ihr aber zumutbar, sich weiter mit einem Drittel an den Kosten der Instandhaltung von Turm, Turmuhr sowie Glocken- und Läuteanlagen zu beteiligen. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem den Beteiligten jetzt zugestellten Urteil vom 3. Dezember 2013 entschieden.

Die Johanneskirche in Gingen steht seit der rechtlichen Verselbständigung der evangelischen Kirchengemeinde und der Ausscheidung des Kirchenvermögens aus der Stiftungspflege durch das Württembergische Kirchengemeindegesetz vom 14. Juni 1887 im Eigentum der Beklagten. Artikel 47 dieses Gesetzes lautet: „An der bisher üblichen Benützung der Kirchtürme, Kirchenuhren und Kirchenglocken … für Zwecke der bürgerlichen Gemeinde tritt eine Änderung nicht ein. Die bürgerliche Gemeinde ist verpflichtet, einen dem Maße dieser Benützung entsprechenden Anteil an den Kosten der Instandhaltung dieser Gegenstände zu übernehmen“. Der Umfang der Benützung für Zwecke der bürgerlichen Gemeinde war jeweils durch örtliche Kollegien zu ermitteln. In Gingen wurde eine Beteiligungsquote von fünf Sechstel vereinbart und in eine Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde vom 10.02./18.03.1890 aufgenommen. Mit ihrer im Mai 2011 beim Verwaltungsgericht Stuttgart (VG) erhobenen Klage begehrte die Klägerin, ihre Beteiligungsquote herabzusetzen; die weltlichen Funktionen von Turm, Turmuhr und Glockengeläut der Johanneskirche hätten sich wesentlich geändert. Das VG wies die Klage ab. Mit ihrer Berufung erstrebte die Klägerin eine Herabsetzung ihrer Beteiligungsquote auf ein Fünftel. Die Berufung hatte überwiegend Erfolg. Der VGH verurteilte die Beklagte, einer Abänderung der Beteiligungsquote auf ein Drittel zuzustimmen; im Übrigen wies er die Berufung zurück.

Die Baulastverpflichtung der Klägerin beruhe zwar nach wie vor auf Artikel 47 des württembergischen Kirchengemeindegesetzes vom 14. Juni 1887. Diese Vorschrift gelte nach dem Württembergischen Kirchengesetz vom 3. März 1924 bis heute fort; der Landtag habe dies durch seine Zustimmung zum Evangelischen Kirchenvertrag Baden-Württemberg vom 17. Oktober 2007 ausdrücklich bestätigt. Sie begründe für die bürgerliche Gemeinde eine anteilige Kostentragungspflicht, die im Sinne einer variablen Größe an das konkrete Maß der Inanspruchnahme von Turm, Turmuhr sowie Glocken- und Läuteanlagen für Zwecke der bürgerlichen Gemeinde anknüpfe. Insoweit hätten 1887 insbesondere in ländlichen Gegenden Tageseinteilungs-, Zeitansage- und Alarmierungsfunktionen der Uhren und Glocken und mittelbar der Kirchtürme als der Träger dieser Gegenstände im Vordergrund gestanden. Das habe auch für die Klägerin und ihre Einwohner zugetroffen. Heute hätten jene Nutzungen ihre Bedeutung aber nahezu vollständig eingebüßt. Dieser Verlust sei jedenfalls im Anwendungsbereich der gesetzlichen Kirchenbaulast nicht durch andere neuartige Funktionsgewinne ausgleichbar. Mit der Vereinbarung einer Beteiligungsquote von fünf Sechstel in der Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde vom 10.02./18.03.1890 sei auch keine eigenständige vertragliche Verpflichtung begründet , sondern lediglich das Gesetz konkretisiert und der dem damaligen Maß der Benutzung entsprechende Kostenanteil verbindlich festgelegt worden.

Die Klägerin könne nach der Vorschrift über die Anpassung öffentlich-rechtlicher Verträge im Landesverwaltungsverfahrensgesetz verlangen, dass die in der Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde vom 10.02./18.03.1890 festgelegte Beteiligungsquote geändert wird. Denn infolge des im 20. Jahrhundert eingetretenen Bedeutungsverlustes von Turm, Turmuhr sowie Glocken- und Läuteanlagen der Johanneskirche für weltliche Zwecke sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten. Auch sei der Klägerin ein Festhalten an der ursprünglichen Beteiligungsquote wegen eines untragbaren Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv unzumutbar. Da die Klägerin mit der ortsbildprägenden Wirkung des Kirchturms – auch in ihrem Internetauftritt – für sich werbe und den Kirchturm in ihrem Gemeindewappen führe, sei ihr gleichwohl zumutbar, sich weiterhin mit einem Anteil von einem Drittel an den Instandhaltungskosten zu beteiligen. Die Klägerin habe die Geltendmachung ihres Anpassungsbegehrens auch nicht verwirkt. Schließlich verstoße die Anpassung auch nicht gegen höherrangiges Recht.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Beschwerde eingelegt werden (Az.: 1 S 2388/12).