Hebesatzerhöhung für die Grundsteuer B in den Gemeinden Eppenbrunn und Kröppen durch Kreisverwaltung Südwestpfalz nicht zu beanstanden

Die Kreisverwaltung Südwestpfalz war berechtigt, gegenüber den Ortsgemeinden Eppenbrunn und Kröppen per kommunalaufsichtlicher Verfügung den Hebesatz für die Grundsteuer B im Wege der Ersatzvornahme durch Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 von bisher 365 v.H. auf 385 v.H. festzusetzen.

Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung; sie wird auf der Grundlage des Grundsteuergesetzes erhoben. Es wird unterschieden zwischen Grundsteuer A (agrarisch – für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (baulich – für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude). Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ist der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert. Auf diesen wird nach Feststellung des Grundsteuer-Messbetrags ein je Gemeinde individueller Hebesatz angewendet. Durch Anwendung verschiedener Hebesätze fällt die Grundsteuerbelastung trotz gleicher Einheitswerte in verschiedenen Gemeinden unterschiedlich hoch aus.

Die Ortsgemeinden Eppenbrunn und Kröppen liegen in der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land im Landkreis Südwestpfalz. Sie erheben von den Grundstückseigentümern derzeit u.a. die Grundsteuer B mit einem Hebesatz von 365 v.H. Die beiden Gemeinden können seit Jahren ihren Haushalt nicht ausgleichen. Wegen der Höhe der Liquiditätsverschuldung nehmen sie am Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEFRP) teil. Die maßgebliche Liquiditätsverschuldung der Ortsgemeinden Eppenbrunn und Kröppen betrug beim Beitritt zum KEFRP 500.232 € bzw. 34.430 € und stieg zum 31. Dezember 2014 auf 764.702 € bzw. 239.189 €. Nach dem Doppelhaushalt 2016/2017 wird die Verschuldung aus Liquiditätskrediten Ende 2017 voraussichtlich rund 880.000 € bzw. 346.500 € betragen.

Seit 2012 forderte die Verbandsgemeindeverwaltung Pirmasens-Land die Ortsgemeinderäte der beiden Gemeinden zu Konsolidierungsmaßnahmen und zur Vorlage eines umfassenden und nachhaltigen Konsolidierungsnachweises auf. U.a. schlug die Verbandsgemeindeverwaltung die Erhöhung der Grundsteuer A und B vor. Die Gemeinderäte beider Gemeinden lehnten die Erhöhung der Grundsteuer B in der Folgezeit jedoch ab.

Die Kreisverwaltung Südwestpfalz gab sodann den Gemeinderäten von Eppenbrunn und Kröppen jeweils mit Bescheid vom 23. Mai 2016 auf, bis spätestens 20. Juni 2016 den Hebesatz der Grundsteuer B für das Haushaltsjahr 2016 auf mindestens 385 v. H. festzusetzen und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Dagegen legten beide Gemeinden Widerspruch ein, woraufhin die Kreisverwaltung Südwestpfalz jeweils mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 20. Juni 2016 den Hebesatz für die Grundsteuer B in beiden Gemeinden im Wege der Ersatzvornahme durch Erlass der 1. Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 mit Wirkung von Beginn des Haushaltsjahres 2016 von bisher 365 v.H. auf 385 v.H. festsetzte. Zur Begründung führte die Kreisverwaltung Südwestpfalz aus, die Gemeinderäte von Eppenbrunn und Kröppen seien ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur nachhaltigen Haushaltskonsolidierung nicht nachgekommen, so dass die erforderlichen Maßnahmen durch die Aufsichtsbehörde durchgeführt würden. Die Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer B um 20 Prozentpunkte von 365 v.H. auf 385 v.H. stelle die schonendste und gleichzeitig effektivste Maßnahme dar, ohne durch zu konkrete Vorgaben in den kommunalpolitischen Gestaltungsspielraum einzugreifen. Im laufenden Haushaltsjahr sei eine Erhöhung des Realsteuerhebesatzes nur noch bis zum 30. Juni 2016 möglich.

Die Gemeinden Eppenbrunn und Kröppen haben sich hiergegen mit Eilanträgen zur Wehr gesetzt.

Die 3. Kammer des Gerichts hat die Eilanträge beider Gemeinden abgelehnt. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt:

Die Kreisverwaltung Südwestpfalz habe als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde in rechtlich zulässiger Weise mit Bescheiden vom 23. Mai 2016 und 20. Juni 2016 von ihrem Anordnungs- und Ersatzvornahmerecht nach der Gemeindeordnung Gebrauch gemacht. Denn die Antragstellerinnen seien den ihnen gesetzlich obliegenden Pflichten nicht nachgekommen.

Nach den allgemeinen Haushaltsgrundsätzen habe die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert sei. Der Haushalt sei in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung auszugleichen. Daraus ergebe sich die Pflicht der Gemeinde, alles zu unternehmen, um durch Zurückführung der Aufwendungen und Erhöhung der Finanzmittel dieses Ziel im Rahmen des Zumutbaren so schnell wie möglich zu erreichen. Eine Gemeinde habe die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichten. Die Antragstellerinnen hätten aufgrund ihrer Teilnahme am KEFRP die Verantwortung und Verpflichtung übernommen, den gesetzlichen Haushaltszielen und –grundsätzen nachzukommen, wozu auch Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung für die in finanzielle Schieflage geratenen und mit Liquiditätskrediten belasteten Kommunen zählten, so insbesondere auch die Anhebung der Realsteuerhebesätze wie der Hebesätze der Grundsteuer B.

Da beide Kommunen ihren Haushalt seit Jahren nicht ausgleichen könnten, ergebe sich für sie die gesetzliche Verpflichtung, alles zu unternehmen, um so schnell wie möglich einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen. Die von der Kreisverwaltung Südwestpfalz geforderte Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B für das Haushaltsjahr 2016 auf mindestens 385 v. H. ermögliche den Antragstellerinnen Mehrerträge, worauf sie zum Abbau ihres Haushaltsdefizits dringend angewiesen seien. Mit den getroffenen Anordnungen greife der Antragsgegner auch nicht in verfassungswidriger Weise in das den Antragstellerinnen eingeräumte Recht ein, die Hebesätze der Grundsteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen.

Zwar dürfte der Kommunalaufsicht regelmäßig nicht das Recht zustehen, einer Gemeinde vorzugeben, welche konkrete Maßnahme sie im Rahmen der Haushaltskonsolidierung zu ergreifen habe, wenn ihr verschiedene Möglichkeiten zur Seite stünden, um einen Haushaltsausgleich mit allen Kräften anzustreben. Daher dürfte es bei einem unausgeglichenen Haushalt regelmäßig genügen, einer Kommune durch Beanstandung ihrer Haushaltssatzung den dadurch eingetretenen gesetzeswidrigen Zustand vor Augen zu führen, es sei denn, ausnahmsweise bestehe objektiv gesehen keine Möglichkeit der Erreichung des Haushaltsausgleichs. Nehme die Kommune sodann keine Korrekturen vor, die zu einem gesetzmäßigen Zustand führen, könne die Kommunalaufsicht nach Maßgabe der Gemeindeordnung einschreiten.

Ausnahmsweise dürfe die Kommunalaufsicht in das (alleinige) Recht der Kommune, selbst zu bestimmen, wie sie den Haushaltsausgleich gedenke herbeizuführen, eingreifen. Zeige eine Kommune – wie hier die Antragstellerinnen – gar nicht die Bereitschaft, von den ihr eingeräumten Handlungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und stünden zugleich gesetzlich bestimmte Fristen – wie hier die Frist für die Beschlussfassung über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes bis zum 30. Juni des Kalenderjahres – der Möglichkeit einer zeitlich nachfolgenden Korrektur entgegen, könne die Kommunalaufsicht von der Kommune per Anordnung auch eine konkrete Maßnahme verlangen und diese ggf. auch im Wege der Ersatzvornahme ersetzen.

Vorliegend sei aus der Verweigerungshaltung der Antragstellerinnen ersichtlich, dass sie nicht gewillt seien, den Hebesatz für die Grundsteuer B für das Haushaltsjahr 2016 um 20 Prozentpunkte von bisher 365 v. H. auf (mindestens) 385 v. H. zwecks Anstrebens eines Haushaltsausgleichs festzusetzen. Nur die sofortige Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B verspreche aber den erforderlichen Einnahmeeffekt als Beitrag zur Konsolidierung des Gemeindehaushalts für das Haushaltsjahr 2016. Die Antragstellerinnen hätten weder plausibel noch nachvollziehbar dargelegt, wie sie ansonsten einen Ausgleich des bei Nichterhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B dann bedingten Einnahmeausfalls durch andere Maßnahmen ausgleichen wollten.

Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass die den Antragstellerinnen aufgegebene Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B für das Haushaltsjahr 2016 auf mindestens 385 v. H. gegen höherrangiges Recht verstoße. Es existierten keine bundes- oder landesrechtlich festgesetzten Höchstbeträge für die Grundsteuer B. Ein Hebesatz von 385 v. H. sei auch nicht unverhältnismäßig hoch angesetzt. So hätten sich die Hebesätze in einzelnen kreisangehörigen Gemeinden in Rheinland-Pfalz bereits im Jahre 2014 auch schon durchaus in einem höheren Bereich als 385 v. H. bewegt und seien auch 2015 weiter erhöht worden.

Die getroffenen Maßnahmen seien auch geeignet, zu einer Haushaltskonsolidierung beizutragen, denn sie bewirkten jedenfalls, dass wenigstens die durch eine Stagnation des Hebesatzes unmittelbar veranlassten Einnahmeausfälle vermieden würden.

Gegen die Beschlüsse ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschlüsse vom 23. Juni 2016 – 3 L 476/16.NW, 3 L 477/16.NW, 3 L 485/16.NW, 3 L 486/16.NW –