Hundewelpen-Fall: Klage gegen Kostenbescheid verfristet

11.07.2014

Die Klage einer slowakischen Firma gegen einen Kostenbescheid, mit dem sie zu den Kosten für die Unterbringung von Hundewelpen herangezogen wurde, die bei einem Verkehrsunfall während des Transportes teilweise verletzt worden waren, ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im März 2012 wurde bei einem Unfall auf der Autobahn A 61 der LKW der Klägerin, der Hundewelpen geladen hatte, beschädigt. Eine amtsärztliche Untersuchung der teilweise verletzten Tiere ergab Zweifel am Vorliegen eines wirksamen Tollwutschutzes. Daraufhin ordnete der beklagte Rhein-Pfalz-Kreis die Absonderung und Beobachtung der Hundewelpen an und untersagte zugleich den Weitertransport bis zur Wirksamkeit einer Tollwutimpfung. Die Klägerin wurde zu den Kosten für die Unterbringung der Hunde mit einem Betrag von rund 21.000 € herangezogen. Ihr hiergegen erhobener Widerspruch blieb erfolglos. Der Widerspruchsbescheid wurde an den österreichischen Anwalt der Klägerin in Wien per Einschreiben mit Rückschein versandt, auf dem als Auslieferungsdatum der 22. Februar 2013 vermerkt ist.

Auf ihre am 26. März 2013 eingegangene Klage stellte das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße fest, die Klage sei zulässig. Die einmonatige Klagefrist sei hier nicht versäumt worden, weil sie mangels ordnungsgemäßer Zustellung des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen habe. Denn nach dem maßgeblichen Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich müsse ein Bescheid als eingeschriebener Brief mit der besonderen Form „Eigenhändig“ versendet werden. Der Rückschein enthalte jedoch keinen Hinweis auf diese besondere Versendungsform. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht hingegen die Klage als unzulässig ab.

Die einmonatige Klagefrist sei nicht eingehalten worden. Die Frist habe mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids zu laufen begonnen, da diese entgegen der Annahme der Vorinstanz wirksam gewesen sei. Eine „eigenhändige“ Versendung im Sinne des maßgeblichen Rechtshilfevertrages mit der Republik Österreich verlange nicht, dass auf dem eingeschriebenen Brief der Vermerk „Eigenhändig“ aufgedruckt sei. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, einen Zustellungsnachweis zu gewährleisten, reiche es aus, wenn – wie hier – als Nachweis ein Rückschein vorhanden sei, der den Vorgang der Zustellung und die Person desjenigen, der das Schriftstück entgegengenommen habe, dokumentiere. Der Sache nach bedeute „Eigenhändig“, dass das Schriftstück dem Empfänger übergeben werden müsse und eine Ersatzzustellung an andere Personen ausgeschlossen sei. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt gewesen, da hierfür eine Aushändigung des Bescheids an eine in der Kanzlei des klägerischen Anwalts beschäftigte Angestellte genüge.

Beschluss vom 8. Juli 2014, Aktenzeichen: 6 A 10085/14.OVG