Im dritten Anlauf: neuer Bebauungsplan „Freimersheimer Mühle“ wirksam

21.07.2014

Der neue Bebauungsplan „Freimersheimer Mühle“ ist wirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz, nachdem es die zwei vorherigen diesbezüglichen Bebauungspläne für unwirksam erklärt hatte.

Die Ortsgemeinde Freimersheim beschloss im Juni 2010 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Freimersheimer Mühle“, um dadurch die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des dort ansässigen Mühlenbetriebes zu schaffen. Das Plangebiet umfasste neben dem Wohngrundstück der Antragsteller auch Teile des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“ – eines europäischen Naturschutzgebietes – sowie Teilflächen eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes. Das Oberverwaltungsgericht erklärte den Bebauungsplan für unwirksam, weil nicht ausreichend ermittelt worden sei, ob die vorgesehene Verrohrung und Überbauung des im FFH-Gebiet verlaufenden Mühlbachs die Ziele des Naturschutzgebietes erheblich beeinträchtige. Außerdem seien die Lärmschutzbelange der Antragsteller nicht ordnungsgemäß abgewogen worden, weil der Abwägung fehlerhaft das geringere Lärmschutzniveau einer „faktischen Betriebswohnung“ zugrunde gelegt worden sei, obwohl deren Wohnhaus keinerlei Bezug mehr zur Mühle habe (vgl. Pressemitteilung Nr. 32/2011).

Zur Heilung der Mängel des Bebauungsplanes führte die Ortsgemeinde ein ergänzendes Verfahren durch und beschloss im März 2012 einen inhaltlich im Wesentlichen unveränderten, aber in der Begründung ergänzten vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Auf den erneuten Antrag der Antragsteller erklärte das Oberverwaltungsgericht auch diesen für unwirksam, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gefehlt habe, insbesondere kein Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger geschlossen worden sei.

Im Januar 2013 beschloss die Ortsgemeinde einen neuen, nicht vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der in weitgehender inhaltlicher Übereinstimmung mit den vorherigen Bebauungsplänen Gewerbegebiete festsetzt und nunmehr das Wohnhaus der Antragsteller als eine Bestandsschutz genießende allgemeine Wohnnutzung einstuft.

Die von den Antragstellern auch hiergegen erhobenen Normenkontrollanträge lehnte das Oberverwaltungsgericht ab.

Der angegriffene Bebauungsplan sei nicht zu beanstanden. Insbesondere lasse die Entscheidung der Ortsgemeinde, anstelle eines vorhabenbezogenen nunmehr einen Angebotsbebauungsplan zu erlassen, keine Abwägungsfehler erkennen. Das Baugesetzbuch stelle beide Planungsinstrumente ohne ein Rangverhältnis nebeneinander, so dass die Gemeinde nach der konkreten Sachlage auswählen könne, ob sie sich des vorhabenbezogenen oder eines herkömmlichen Bebauungsplans bedienen wolle. Der Bebauungsplan stehe auch mit den Vorschriften über die Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“ als zwingenden Vorschriften des Naturschutzrechts in Einklang. Die nunmehr gegenüber dem früheren Bebauungsplan deutlich erweiterte FFH-Verträglichkeitsprüfung gelange zum Ergebnis, dass planbedingte erhebliche Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen des Gebietes ausgeschlossen werden könnten. Die zuvor insoweit festgestellten Defizite des Planes seien in der neuen Fassung vollständig ausgeräumt worden. Die Ortsgemeinde habe sich auch eingehend mit den Belangen des Hochwasserschutzes befasst und abwägungsfehlerfrei entschieden, dass die Inanspruchnahme eines kleinen Teils des Überschwemmungsgebietes angesichts der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen und mangels gleichgeeigneter Flächen für die Mühlenerweiterung vertretbar sei. Darüber hinaus habe die Gemeinde die privaten Lärmschutzbelange der Antragsteller nunmehr zutreffend abgewogen. Durch die vorgenommene Festsetzung der Lärmemissionskontingente werde sogar eine Verbesserung der Lärmsituation für ihr Anwesen im Vergleich zum bisherigen Zustand erreicht, weil die Lärmbelastung dort in der Nachtzeit bisher bis 55 dB(A) reiche, nach den Festsetzungen im neuen Plan künftig jedoch nur noch 47 dB(A) betragen dürfe.

Urteil vom 2. Juli 2014, Aktenzeichen: 8 C 10046/14.OVG