Kein Sozialplan bei Schließung einer Betriebskrankenkasse durch das Bundesversicherungsamt

28.11.2012

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die bei einer Betriebskrankenkasse gebildete Einigungsstelle nicht berechtigt ist, im Falle der Schließung der Kasse durch das Bundesversicherungsamt einen Sozialplan zu beschließen.

Im April 2010 zeigte die City BKK dem Bundesversicherungsamt ihre Überschuldung an. Mit Blick darauf beantragte der Hauptpersonalrat die Aufstellung eines Sozialplans für den Fall der Kassenschließung und rief nach Ablehnung dieses Antrages durch den Vorstand der Kasse die Einigungsstelle an. Diese beschloss unter dem 16. Juni 2010 einen Sozialplan über Abfindungsleistungen für die Beschäftigten der Kasse. Mit Bescheid vom 4. Mai 2011 ordnete das Bundesversicherungsamt die Schließung der Kasse wegen fehlender auf Dauer gesicherter Leistungsfähigkeit zum 30. Juni 2011 an.

Das von der City BKK angerufene Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Beschluss der Einigungsstelle vom 16. Juni 2010 aufgehoben. Diese Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsbeschwerden des Hauptpersonalrats und der Einigungsstelle zurückgewiesen. Die Einigungsstelle kann nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nur in Fällen tätig werden, in denen ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats besteht. Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestimmt der Personalrat mit bei der Aufstellung von Sozialplänen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen. Nach der Dienststellenverfassung des Bundespersonalvertretungsgesetzes setzt die Mitbestimmung des Personalrats voraus, dass entweder die Dienststelle für ihre Beschäftigten oder die übergeordnete Dienststelle für ihren Geschäftsbereich eine Maßnahme trifft. Für die Mitbestimmung bei der Aufstellung von Sozialplänen bedeutet dies, dass wegen des engen Zusammenhangs zwischen Sozialplan und Rationalisierungsmaßnahme auch die Rationalisierungsmaßnahme von der Beschäftigungsstelle selbst oder von der übergeordneten Dienststelle für ihren Geschäftsbereich getroffen sein muss. Daran fehlt es, wenn das Bundesversicherungsamt als staatliche Aufsichtsbehörde eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung verfasste Betriebskrankenkasse wegen deren Überschuldung schließt, denn die staatliche Aufsichtsbehörde steht außerhalb des für die Beteiligung der Personalräte maßgeblichen Dienststellenorganismus.

BVerwG 6 P 11.11 – Beschluss vom 28. November 2012

Vorinstanzen:
VGH Mannheim, PB 15 S 1026/22 – Beschluss vom 27. September 2011 –
VG Stuttgart, PB 21 K 4633/10 – Beschluss vom 2. März 2011 –