Eilanträge gegen die Untersagung gewerblicher Altkleidersammlungen erfolgreich

07.05.2013

Gewerbliche Entsorgungsfirmen (Antragsteller) dürfen derzeit im Landkreis Böblingen Altkleidersammlungen durch Aufstellen von Sammelcontainern durchführen. Das hat das Verwaltungsgericht in mehreren Eilverfahren mit nun bekanntgegebenen Beschlüssen vom 30.04.2013 entschieden und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der gewerblichen Unternehmen gegen die Untersagungsverfügungen des Landratsamtes Böblingen vom Februar und März 2013 wiederhergestellt (Az.: 2 K 595/13 u.a.).

Zur Begründung führte die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts aus, dass aufgrund einer Interessenabwägung den gewerblichen Interessen, weiterhin Altkleider im Landkreis Böblingen zu sammeln, Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Untersagung sämtlicher Sammlungen einzuräumen sei. Überwiegende öffentliche Interessen stünden einer gewerblichen Altkleidersammlung nur dann entgegen, wenn durch die gewerbliche Sammlung die Funktionsfähigkeit der Abfallentsorgung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, hier also des Landkreises, gefährdet würde. Das Landratsamt habe aber eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bislang nicht hinreichend dargelegt. Selbst wenn, wie das Landratsamt vortrage, die Konkurrenz durch gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen dem Landkreis Verwertungserlöse zwischen 240.000 € und 600.000 € (bei 200 € bis 500 € pro Tonne) jährlich entziehen sollten, könne hieraus nicht abgeleitet werden, dass der Landkreis seine bestehenden Entsorgungspflichten nicht mehr zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen erfüllen könne. Entscheidend komme hinzu, dass die Prognosen des Landratsamtes nicht abgesichert seien und auf Vermutungen beruhten. Soweit das Landratsamt die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des Landkreises gefährdet sehe, fehlten hierzu ebenfalls verifizierbare Angaben. Im Übrigen führe der Landkreis erst seit dem 01.01.2013 die Sammlung und Verwertung von Alttextilien und Schuhen aus privaten Haushalten (mit zunächst 150 Container) in Eigenregie durch. Daher könne die Kammer nicht erkennen, inwieweit der Landkreis wesentliche Änderungen und Anpassungen seiner Entsorgungsstruktur vorgenommen habe.

Gegen die Beschlüsse steht den Beteiligten die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zu, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidungen einzulegen ist.