Keine geburtsjahrbezogene Beschränkung des Bewerberfeldes für Berufssoldatenstellen im Militärmusikdienst

13.12.2012

Die Bundeswehr darf die Bewerbung für die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das eines Berufssoldaten im Militärmusikdienst nicht von der Zugehörigkeit zu bestimmten Geburtsjahrgängen abhängig machen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin, eine Zeitsoldatin im Marinemusikkorps, beantragte 2009 im Rahmen der jährlich anstehenden Übernahmekampagne die Umwandlung ihres Dienstverhältnisses in das einer Berufssoldatin. Sie wurde nicht in das Auswahlverfahren einbezogen, weil es in ihrem Geburtsjahrgang keinen Bedarf für weitere Berufssoldaten im Militärmusikdienst gebe. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, über den Umwandlungsantrag der Klägerin erneut zu entscheiden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiergegen von der Beklagten eingelegte Sprungrevision mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Nichtberücksichtigung der zwischenzeitlich aus der Bundeswehr ausgeschiedenen Klägerin wegen mangelnden Bedarfs in ihrem Geburtsjahrgang rechtswidrig gewesen ist. Die jahrgangsbezogene Beschränkung des Bewerberfeldes für offene Umwandlungsstellen kann nicht auf die Organisationsgewalt des Dienstherrn gestützt werden, weil sie nicht das Amt und die hierfür bestehenden Anforderungen betrifft, sondern der Ermittlung geeigneter Bewerber dient. Die damit anzuwendenden, ausschließlich leistungsbezogenen Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG lassen eine Berücksichtigung des Lebensalters nur zu, wenn daraus bei typisierender Betrachtung Schlussfolgerungen für die Erfüllung der Anforderungen des Dienstes gezogen werden können ‑ was hier nicht der Fall ist. Das Interesse des Dienstherrn an der Schaffung oder Aufrechterhaltung ausgewogener Altersstrukturen besitzt kein ausreichendes verfassungsrechtliches Gewicht, um eine Einschränkung des in Art. 33 Abs. 2 GG vorbehaltlos gewährleisteten Zugangsrechts zu rechtfertigen. Aus dem in Art. 87a Abs. 1 GG niedergelegten Verteidigungsauftrag der Streitkräfte folgt jedenfalls für den Militärmusikdienst nichts anderes, weil dessen Aufgaben ausschließlich auf Friedenszeiten zugeschnitten sind. Darüber hinaus fehlt es für eine Einschränkung des Leistungsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte an der hierfür erforderlichen Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers.

BVerwG 2 C 11.11 – Urteil vom 13. Dezember 2012

Vorinstanzen:
12 A 178/09 – Urteil vom 20. Januar 2011