Keine Rechtsverletzung Drittbetroffener durch Regelungen der Bundesnetzagentur über die Vergabe von Frequenzen

10.10.2012

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass sich die Regelungswirkung von Anordnungen der Bundesnetzagentur über die Durchführung eines der Zuteilung von Frequenzen vorangehenden Vergabeverfahrens und die Festlegung von Frequenznutzungsbestimmungen als Teil der Vergabebedingungen auf solche Unternehmen beschränkt, die sich um die Zuteilung der zu vergebenden Frequenzen bewerben, nicht dagegen auf Drittbetroffene erstreckt, die lediglich Störungen durch die spätere Nutzung der zu vergebenden Frequenzen befürchten.

Mit Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 entschied die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur, die Vergabe von Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten in den Bereichen 790 bis 862 MHz sowie 1710 bis 1725 MHz und 1805 bis 1820 MHz mit dem bereits früher eingeleiteten Verfahren zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz zu verbinden. Im Hinblick auf die verbundenen Frequenzen ordnete die Bundesnetzagentur des Weiteren ein Vergabeverfahren sowie dessen Durchführung als Versteigerungsverfahren an und legte Regeln für die Durchführung des Vergabeverfahrens sowie Versteigerungsregeln fest. Als Teil der Vergabebedingungen wurden für die Frequenznutzungen im Bereich 790 bis 862 MHz vorläufige Frequenznutzungsbestimmungen festgelegt, durch die die störungsfreie Koexistenz der Netze unterschiedlicher Betreiber des drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von Telekommunikationsdiensten innerhalb dieses Frequenzbereichs sowie die Koexistenz dieser Netze mit den Funkanwendungen der dazu benachbarten Frequenzbereiche sichergestellt werden soll. Die Klägerinnen, eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts sowie drei Unternehmen, die über terrestrische Rundfunksendernetze bzw. über Breitbandkabelnetze Rundfunkdienste verbreiten, befürchten, dass die vorgesehene Nutzung der Frequenzen im Bereich 790 bis 862 MHz für den Mobilfunk – insbesondere durch den Einsatz der für die schnelle Funkanbindung an das Internet vorgesehenen LTE („Long Term Evolution“) – Technologie – zu Störungen der funkgestützten bzw. kabelgestützten digitalen Rundfunkübertragung führen werde. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur erhobenen Klagen abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Klägerinnen zurückgewiesen. Durch die Anordnung über die Durchführung eines der Zuteilung von Frequenzen vorangehenden Vergabeverfahrens und die Festlegung von Frequenznutzungsbestimmungen als Teil der Vergabebedingungen werden die Klägerinnen ebenso wenig in ihren Rechten verletzt wie durch die übrigen in der angefochtenen Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur enthaltenen Regelungen. Der Regelungsgehalt einer telekommunikationsrechtlichen Vergabeanordnung beschränkt sich auf die Einleitung eines Frequenzbewirtschaftungsverfahrens zur Bewältigung einer Knappheitssituation und berührt deshalb von vornherein nur Rechtspositionen von Unternehmen, die sich um die Zuteilung der zu vergebenden Frequenzen bewerben. Rechtliche Auswirkungen auf Drittbetroffene hat erst die sich an das Vergabeverfahren anschließende Zuteilungsentscheidung. Dies gilt auch in Bezug auf solche Frequenzen, die zum Zeitpunkt der Vergabeanordnung noch anderen Nutzern zugeteilt sind. Die Festlegung von Frequenznutzungsbestimmungen als Teil der Vergabebedingungen hat ebenfalls keine über den Kreis der Teilnehmer am Vergabeverfahren hinausreichende Regelungswirkung. Insbesondere enthält sie keine abschließende, für die spätere Frequenzzuteilung verbindliche Regelung derjenigen Voraussetzungen, unter denen Drittbetroffene wie die Klägerinnen rechtlich zur Duldung durch die Nutzung der zu vergebenden Frequenzen möglicherweise verursachter Störungen des Rundfunkempfangs bzw. des Betriebs ihrer Breitbandkabelnetze und angeschlossenen Empfangsgeräte verpflichtet sind. Die Bestandskraft der Vergaberegelungen kann einer gegen die Frequenzzuteilung gerichteten Drittanfechtungsklage weder unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der erfolgreichen Bieter noch etwa deshalb entgegengehalten werden, weil derartige Entscheidungen der Bundesnetzagentur nur aufgrund einer planerischen Abwägung der Individualbelange Drittbetroffener zu treffen wären.

BVerwG 6 C 13.11, 36.11, 2.12 und 3.12 – Urteile vom 10. Oktober 2012

Vorinstanzen:
BVerwG 6 C 13.11:
VG Köln, 21 K 8146/09 – Urteil vom 9. Februar 2011 –

BVerwG 6 C 36.11:
VG Köln, 21 K 8149/09 – Urteil vom 14. September 2011 –

BVerwG 6 C 2.12:
VG Köln, 21 K 8194/09 – Urteil vom 7. Dezember 2011 –

BVerwG 6 C 3.12:
VG Köln, 21 K 8195/09 – Urteil vom 7. Dezember 2011 –