Keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Schulfachs Ethik in der Grundschule

16.04.2014

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass das Grundgesetz den Verordnungsgeber in Baden-Württemberg nicht verpflichtet, ein Schulfach Ethik für diejenigen Schüler in der Grundschule vorzusehen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen.

Die Klägerin, Mutter konfessionsloser Schulkinder, hält die Einführung eines gesonderten Ethikunterrichts in der Grundschule für geboten. Es fehle an einem adäquaten Ersatzfach für den Religionsunterricht. Darin liege eine verfassungswidrige Benachteiligung gegenüber konfessionell gebundenen Schülern. Ihre Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Bei der Einrichtung von Schulfächern verfügt der Staat über Gestaltungsfreiheit. Mit dem Verzicht auf die Einrichtung des Fachs Ethik in der Grundschule werden die Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Eine verfassungswidrige Benachteiligung gegenüber Schülern, die am Religionsunterricht teilnehmen, folgt hieraus nicht. Das Fach Religion ist anders als das Fach Ethik durch das Grundgesetz vorgeschrieben. Daher liegt ein Gleichheitsverstoß nicht vor.

BVerwG 6 C 11.13 – Urteil vom 16. April 2014

Vorinstanzen:
VGH Mannheim 9 S 2180/12 – Urteil vom 23. Februar 2013
VG Freiburg i.Br. 2 K 638/10 – Urteil vom 21. September 2011