Klage des BUND gegen Erweiterung des Großkraftwerks Mannheim erfolglos

24.10.2013

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim bestätigt, mit dem die Klage des BUND gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Block 9 des Großkraftwerks Mannheim abgewiesen worden ist.

Die Beigeladene betreibt in Mannheim am Nordufer des Rheins ein Steinkohlekraftwerk, das um einen weiteren Block mit einer Feuerungswärmeleistung von 2 100 MW erweitert werden soll. Nach Norden und Nordosten wird das Kraftwerksgelände von Industrie- und Gewerbegebieten umschlossen. Ein Bebauungsplan für das Kraftwerksgelände besteht nicht. Der angegriffene Genehmigungsbescheid geht davon aus, dass die Anforderungen an die Luftreinhaltung zum Schutz der Bevölkerung eingehalten sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des BUND zurückgewiesen. Umweltverbände können mit der Verbandsklage nur die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend machen, die dem Umweltschutz dienen. Das Recht auf eine vollumfängliche Prüfung eines Genehmigungsbescheids kann weder aus der Aarhus-Konvention noch aus der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie hergeleitet werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung durfte ebenso wie die Immissionsprognose allein auf das Erweiterungsvorhaben abstellen. Die Zusatzbelastung durch das Vorhaben bewegt sich innerhalb der Irrelevanzschwellen der TA Luft, die mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Schließlich konnte das Vorhaben ohne Aufstellung eines Bebauungsplans genehmigt werden. Eine etwaige Planungspflicht konnte der Genehmigung nicht entgegen gehalten werden.

BVerwG 7 C 36.11 – Urteil vom 24. Oktober 2013

Vorinstanz:
VGH Mannheim 10 S 2102/09 – Urteil vom 20. Juli 2011