Klage gegen BAB A 44 Kassel – Herleshausen (Teilabschnitt zwischen Anschlussstelle Waldkappel und Hoheneiche) bleibt ohne Erfolg

28.03.2013

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klage des BUND (Landesverband Hessen) gegen den Bau eines Teilabschnitts der BAB A 44 Kassel – Herleshausen (Abschnitt VKE 40.1) abgewiesen.

Die A 44 ist Teil des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit Nr. 15 und soll eine Lücke im Netz der Bundesautobahnen auf der Achse Ruhrgebiet – Kassel – Dresden zwischen der A 7 bei Kassel und der A 4 bei Eisenach schließen. Im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ist der vierstreifige Bau der BAB A 44 zwischen Kassel und Herleshausen in der Stufe des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen; darüber hinaus ist die Autobahn Bestandteil des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN). Für den Streckenabschnitt der VKE 31 (Ortsumfahrung Walberg) ist der Verkehr bereits seit 2005 freigegeben. Andere Abschnitte sind planfestgestellt und teilweise im Bau; weitere Abschnitte befinden sich noch in der Planfeststellung.

Der planfestgestellte Abschnitt führt auf einer Gesamtlänge von 7,2 km durch das Wehretal. Die Trasse verläuft in unmittelbarer Nähe von zwei FFH-Gebieten. Dabei handelt es sich um das nur 158,8 ha große FFH-Gebiet „Trimberg bei Reichensachsen“ sowie das insgesamt ca. 25 000 ha große, aus mehreren Teilgebieten bestehende FFH-Gebiet „Werra- und Wehretal. Der klagende Naturschutzverein hat gegen das Projekt zahlreiche naturschutzrechtliche Einwände erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht ist ihnen nicht gefolgt.

Bezüglich des FFH-Gebiets „Trimberg bei Reichensachsen“ hat der Planfeststellungsbeschluss die Verträglichkeit des Autobahnprojekts mit den Erhaltungszielen des Gebiets – insbesondere Schutz des Kammmolchs und der Gelbbauchunke sowie des Lebensraumtyps „Waldmeister-Buchenwald“ – zu Recht angenommen. Dabei ging es hinsichtlich des Buchenwaldes vor allem um die Beurteilung der mit dem Betrieb der Autobahn verbundenen Stickstoffbelastung.

Hinsichtlich des zweiten FFH-Gebiets „Werra- und Wehretal“ hat der Planfeststellungsbeschluss ebenfalls zu Recht die Verträglichkeit des Projekts mit den Erhaltungszielen bejaht; hierbei standen zwei Fledermausarten und zwei Spechtarten im Mittelpunkt. Soweit der Planfeststellungsbeschluss bezüglich einer kleinen Teilfläche eines Waldlebensraumtyps („Hainsimsen-Buchenwald“) eine erhebliche Beeinträchtigung wegen Stickstoffbelastung sowie wegen Flächeninanspruchnahme angenommen hat, durfte er sich auf eine Ausnahme vom FFH-Gebietsschutz stützen. Für das planfestgestellte Vorhaben streiten zwingende verkehrliche Gründe (vordringlicher Bedarf; Netzfunktion im TEN), die die konkrete Beeinträchtigung des FFH-Gebiets deutlich überwiegen. Eine zumutbare Alternative steht nach Auffassung des Senats nicht zur Verfügung.

Das Vorhaben widerspricht auch nicht den Anforderungen des Artenschutzrechts. Insoweit hat der Senat berücksichtigt, dass der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung um verschiedene Nebenbestimmungen zugunsten einzelner Arten ergänzt hat.

BVerwG 9 A 22.11 – Urteil vom 28. März 2013