Klagen gegen Grundwasserentnahme für Geflügelbetrieb in Lohne bleiben ohne Erfolg

26.03.2014

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Urteilen vom 26. März 2014 zwei Klagen gegen eine sofort vollziehbare wasserrechtliche Erlaubnis des Landkreises Vechta, die der zur Wiesenhof-Gruppe gehörenden Oldenburger Geflügelspezialitäten GmbH & Co. KG eine Grundwasserentnahme von insgesamt 250.000 m3 pro Jahr für die Lebensmittelproduktion erlaubt, abgewiesen (Az.: 5 A 4229/12 und 5 A 4250/12).

Der Betrieb hat seine Produktionsstätten im Osten der Stadt Lohne. Er verfügt bereits über wasserrechtliche Erlaubnisse, nach denen er im Bereich Grevingsberg zu einer Grundwasserentnahme für betriebliche Zwecke von bis zu 690.000 m³ pro Jahr berechtigt ist. Auf der Grundlage eines hydrogeologischen Gutachtens hat der Landkreis Vechta dem Betrieb am 20. Juli 2012 die wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von 250.000 m3 pro Jahr im benachbarten Bereich Brägel unter gleichzeitiger Reduzierung der Förderung im Bereich Grevingsberg auf max. 550.000 m3 pro Jahr für 30 Jahre erteilt. Die Erlaubnis enthält diverse Nebenbestimmungen zu Beweissicherungsmaßnahmen, die in einem zugehörigen umfangreichen Durchführungsplan näher geregelt werden.

Gegen die wasserrechtliche Erlaubnis wandten sich ein Eigentümer von nahegelegenen landwirtschaftlich genutzten Flächen und der Naturschutzbund Deutschland (NABU). Nach Auffassung der Kläger hätte es neben der Vorprüfung des Einzelfalls auch einer vollständigen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedurft. Die Grundwasserentnahme führe zu Beeinträchtigungen des Wasser- und Naturhaushalts. Denn die Bereiche Grevingsberg und Brägel seien nicht, wie im Gutachten angenommen, durch eine vertikale Schicht voneinander getrennt, sondern hingen vielmehr zusammen. Eine Verbesserung der Grundwassersituation sei daher nicht zu erwarten. Zudem würden ihre Rechte und Interessen beeinträchtigt, ohne dass dies durch die Inhalts- und Nebenbestimmungen der Bewilligung ausgeglichen werde. Die zugrunde liegende Gefährdungsprognose sei angreifbar und fehlerhaft. Schon jetzt gebe es Schäden an ihren Grundstücken bzw. in den schützenswerten Landschaftsteilen, wie z.B. dem Lohner Moor, für die die bisherige Grundwasserentnahme ursächlich sei.

Das Gericht ist den Argumenten der Kläger nicht gefolgt und hat die Klagen abgewiesen.

Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Urteile kann Berufung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.
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