Kraftwerk Moorburg darf mit der geplanten Durchlaufkühlung vorläufig in Betrieb gehen

17.09.2014

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern einen Antrag des Bundes für Umwelt und Naturschutz e.V. (BUND) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die der Vattenfall Europe Generation AG durch die Freie und Hansestadt Hamburg erteilte wasserrechtliche Erlaubnis für das Steinkohlekraftwerk Moorburg an der Hamburger Süderelbe abgelehnt. Das von Vattenfall aufgrund einer bestandskräftigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung errichtete Kraftwerk soll im Wege der Durchlaufkühlung unter Entnahme von maximal 64 m3 /s Elbwasser betrieben werden; alternativ ist der Betrieb mittels Kreislaufkühlung mit einer maximalen Entnahmemenge von 1 m3 /s möglich. Die zur Wasserentnahme erteilte, für sofort vollziehbar erklärte wasserrechtliche Erlaubnis enthält zahlreiche Beschränkungen für Sauerstoffmangelsituationen während der Sommermonate bis hin zur Einstellung der Durchlaufkühlung.

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat die wasserrechtliche Erlaubnis auf die Klage des BUND hin wegen Verstoßes gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot aufgehoben, soweit sie die Entnahme und Wiedereinleitung von Elbwasser zum Zweck der Durchlaufkühlung betrifft. Während des anschließenden, von Vattenfall und der Stadt Hamburg angestrengten Revisionsverfahrens hat der BUND nach Aufnahme des Probebetriebs Eilrechtsschutz beantragt, um die für den Herbst dieses Jahres geplante Aufnahme des Regelbetriebs mittels Durchlaufkühlung zu verhindern.

Über diesen Antrag hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund einer Interessenabwägung entschieden, die zu Lasten des BUND ausgefallen ist: Die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits in der Hauptsache sind offen. Namentlich lässt sich nicht verlässlich einschätzen, ob das Oberverwaltungsgericht das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot zutreffend ausgelegt und angewendet hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem anderen Verfahren dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung dieses Verbots vorgelegt, deren Klärung auch für die Beurteilung der hier angegriffenen wasserrechtlichen Erlaubnis bedeutsam ist. Wie der Gerichtshof entscheiden wird, ist nicht absehbar. Bei der im Übrigen gebotenen folgenorientierten Abwägung überwiegt das Vollzugsinteresse von Vattenfall gegenüber dem Suspensivinteresse des BUND. Die mit dem Kraftwerksbetrieb mittels Durchlaufkühlung verbundenen Einwirkungen auf die Oberflächenwasserkörper Hafen und Elbe West sowie auf Fischarten, die unter die Schutzziele von Natura-2000-Gebieten im Bereich der Elbe fallen, werden nach summarischer Prüfung nicht so gravierend sein, dass bis zur voraussichtlichen Entscheidung über die Revision irreversible Nachteile eintreten. Angesichts dessen ist dem Interesse an der Aufnahme des Regelbetriebs im Wege der Durchlaufkühlung größeres Gewicht beizumessen als dem Interesse an der Aussetzung der Vollziehung, da die dann allein zulässige Kreislaufkühlung jährlich mit Mehrkosten im hohen einstelligen oder gar im zweistelligen Millionenbereich verbunden wäre und zudem einen erhöhten Ausstoß von klimaschädlichem Kohlendioxid nach sich zöge.