Neubau einer 380 kV-Höchstspannungsleitung – Klageverfahren gütlich beigelegt

12.09.2012

Bereits im Jahre 2007 beantragte die Klägerin, die Tennet TSO GmbH, bei der beklagten niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr die Planfeststellung für die Errichtung einer Freileitung im Abschnitt Ganderkesee – St. Hülfe südwestlich von Bremen, nachdem die landesplanerische Feststellung deren Raumverträglichkeit bestätigt hatte. In der Folgezeit trat das Niedersächsische Gesetz über die Verkabelung von Hochspannungsleitungen über 110 kV sowie das Energieleitungsausbaugesetz des Bundes in Kraft, das den Abschnitt Ganderkesee – St. Hülfe als eines von vier Pilotprojekten für den Test von Erdkabeln auf Höchstspannungsebene erfasst. Das Gesetz sieht – bei einer Entfernung der neuen Stromleitung von weniger als 200 m zu Wohngebäuden im Außenbereich und von weniger als 400 m zu Wohngebäuden im Innenbereich – zum „Schutz des Wohnumfeldes“ vor, dass die Planfeststellungsbehörde eine Erdverkabelung „verlangen“ kann.

Die Klägerin beantragte nach Aufforderung der Beklagten zur Vervollständigung der Planunterlagen zwei Erdverkabelungsabschnitte südlich von Ganderkesee, verweigerte aber eine entsprechende Antragstellung und die Vorlage von Erdverkabelungsplänen für fünf weitere Abschnitte auch zum Schutz von Splittersiedlungen im Außenbereich, weil derartiges nicht verbraucherfreundlich, nicht umweltfreundlich und wegen des ständigen Wechsels von Freileitung und Verkabelung viel zu teuer sei.

Über die Klage auf Einleitung des Planfeststellungsverfahrens und Feststellung, dass die Klägerin zu keiner Antragstellung für eine Erdverkabelung verpflichtet sei, muss das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr entscheiden. Die Beteiligten haben sich heute in einem nicht öffentlichen Erörterungstermin, zu dem der Berichterstatter des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts die Beteiligten geladen hatte, gütlich geeinigt. Die Klägerin wird für sämtliche von der Beklagten geforderten Verkabelungsabschnitte Pläne vorlegen, im Gegenzug leitet die Beklagte das Planfeststellungsverfahren ein; sollte für den letzten Abschnitt St. Hülfe eine Erdverkabelung beauftragt werden, wird die Klägerin auf Rechtsmittel hiergegen verzichten.

BVerwG 7 A 10.11