Notariatsreform: Von Notar-Bewerbern um Stellen in den Beurkundungsabteilungen der Notariate kann bereits jetzt ein Entlassungsantrag aus dem Landesdienst verlangt werden

03.02.2014

(Beschluss vom 28.01.2014 – 2 K 42/14 -) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass Notare, die sich auf einen Posten in den ab 01.01.2018 einzurichtenden Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ bei den staatlichen Notariaten bewerben, entsprechend der Forderung des Justizministeriums bereits mit der Bewerbung einen Entlassungsantrag aus dem Landesdienst stellen müssen.

Hintergrund ist die Notariatsreform. Danach ist vorgesehen, zum Stichtag 01.01.2018 alle staatlichen Notariate aufzulösen. Die dort bisher bestehenden gerichtlichen Zuständigkeiten sollen auf die Amtsgerichte übergehen. Ein Teil der derzeitigen Notarinnen und Notare soll auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden – über den Zeitpunkt dieses Antrags herrschte im erwähnten Eilverfahren Streit – und Notarinnen und Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung werden. Neu bestellt werden können Notarinnen und Notare nur noch zur hauptberuflichen Amtsausübung, die auf eigene Rechnung tätig sind.
In seinem Beschluss führt das Verwaltungsgericht aus, es handle sich bei der zu beurteilenden Stellenausschreibung nicht um eine Streitigkeit nach der Bundesnotarordnung, für die erstinstanzlich das Oberlandesgericht zuständig wäre. Die Ausschreibung richte sich an Notare im baden-württembergischen Landesdienst, für die die Bundesnotarordnung ausdrücklich nicht gelte.
Der Antragsteller, ein Notar im Landesdienst, habe keinen stichhaltigen Grund benennen können, weshalb hier eine einstweilige Anordnung zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sei. Er habe nämlich durchaus noch im sich an die Ausschreibung anschließenden Zulassungs- und Besetzungsverfahren die Möglichkeit, eine eventuelle Nichtberücksichtigung oder Ablehnung aufgrund seines fehlenden Entlassungsantrags gerichtlich anzugreifen. Er könne daher nicht „präventiv“ Eilrechtsschutz verlangen.
Fraglich sei schließlich auch, ob der Antragsteller einen Anspruch habe, an der Ausschreibung ohne den geforderten Entlassungsantrag teilnehmen zu können. Es erscheine zumutbar, der Bewerbung auch den geforderten unbedingten Entlassungsantrag beizufügen, da den Bewerbern – auch aus Gründen der Fürsorgeverpflichtung des Landes – entsprechend zahlreicher Fallgruppen zugesichert werde, von dem Entlassungsantrag wieder Abstand zu nehmen. Das Bedürfnis des Antragstellers, erst zeitnah zum Reformstichtag seinen Entlassungsantrag einreichen zu dürfen, um die seiner Ansicht nach gegenwärtig nicht einschätzbare Konkurrenzsituation bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen zu können, sei zwar nachvollziehbar. Demgegenüber sei jedoch die Landesjustizverwaltung bei der Ausübung ihres Organisationsermessens verpflichtet, die subjektiven Rechte von Amtsinhabern insoweit zu wahren, als jedem Notar zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe als unabhängiger und unparteiischer Berater ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu gewährleisten sei. Daher bestehe nicht die Befürchtung, dass nach dem Jahr 2018 eine unzumutbare Konkurrenzsituation vorhanden sei. (Mo)