Ortsgemeinde Niederhambach setzt sich durch: vorerst keine Windenergieanlage

02.05.2014

Die im Gebiet der Ortsgemeinde Niederhambach (Landkreis Birkenfeld) geplante Windenergieanlage darf vorerst nicht errichtet werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Kreisverwaltung Birkenfeld erteilte im Dezember 2013 der Antragstellerin, einer Windpark GmbH & Co. KG, eine Genehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage. Dabei ersetzte sie das Einvernehmen der beigeladenen Ortsgemeinde Niederhambach, das diese im Genehmigungsverfahren verweigert hatte. Nachdem die Ortsgemeinde Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid erhoben hatte, beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Koblenz, die sofortige Vollziehung des sie begünstigenden Bescheides anzuordnen, um von ihm trotz des Widerspruchs Gebrauch machen zu können. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Eilantrag ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

Die Genehmigung sei rechtswidrig, weil sie unter Verstoß gegen das gesetzliche Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens erteilt worden sei. Über die Zulässigkeit des Vorhabens habe die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden. Sie könne das fehlende Einvernehmen nur ersetzen, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen rechtswidrig versagt habe. Dies sei hier nicht der Fall. Das Vorhaben der Antragstellerin sei nämlich bauplanungsrechtlich unzulässig. Für raumbedeutsame Windenergieanlagen – wie die hier geplante Anlage mit einer Nabenhöhe von 119 m – sehe der am 2. Juli 2012 in Kraft getretene Regionale Raumordnungsplan Rheinhesse-Nahe Vorrang- und Eignungsgebiete vor. Da der Standort der geplanten Windenergieanlage nicht in einem dieser Vorrang- oder Eignungsgebiete liege, sei die Errichtung der Anlage derzeit grundsätzlich ausgeschlossen. Mit der Beschwerde seien auch keine Anhaltspunkte dargelegt worden, welche die Annahme rechtfertigten, der Regionale Raumordnungsplan sei unwirksam.

Beschluss vom 30. April 2014, Aktenzeichen: 1 B 10305/14.OVG