Rauchfrei Bowlen

17.10.2012

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 10.10.2012 den Eilantrag des Betreibers (Antragsteller) eines Bowling-Zentrums gegen das ihm von der Stadt Fellbach verhängte Rauchverbot wegen Verstößen gegen Vorschriften des Nichtraucherschutzes abgelehnt (Az.: 4 K 3007/12).

Der Antragsteller betreibt mit Gaststättenerlaubnis ein Bowling-Zentrum. In den – nicht abgeschlossenen – Theken- Bowling- und Billardbereichen ermöglicht er seinen Besuchern das Rauchen. Im August 2012 wies die Stadt Fellbach den Antragsteller an, das Rauchen in diesen Bereichen unverzüglich zu unterbinden und drohte ihm ein Zwangsgeld an. Sein hiergegen beim Verwaltungsgericht gestellter Antrag auf Eilrechtsschutz blieb erfolglos.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus:

Der Betrieb in der gegenwärtigen Form verstoße gegen das Landesnichtrau-cherschutzgesetz. Danach sei in Gaststätten das Rauchen untersagt und das Bowling-Zentrum sei eine Gaststätte. Es liege auch kein Ausnahmefall vor. Zwar könne grundsätzlich in (vollständig abgetrennten) Nebenräumen Rauchen zulässig sein. Der Raucherbereich überwiege hier aber den Nichtraucherbereich schon größenmäßig deutlich (250 m² gegenüber 100 m) und sei damit – auch nach seiner funktionalen Bedeutung – kein Nebenraum. Auch seien die Belange des Nichtraucherschutzes beeinträchtigt, weil für die Gäste lediglich ein einziger Eingang bestehe und Nichtraucher deshalb genötigt seien, zunächst einen Raucherbereich zu durchqueren, um anschließend in den Nichtraucherteil zu gelangen. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf die im Landesnichtraucherschutzgesetz genannten, nicht vergleichbaren Ausnahmen vom Rauchverbot in Bier-, Wein- und Festzelten sowie bei der Außengastronomie berufen.
Die vom Antragsteller vorgetragenen erheblichen wirtschaftlichen Einbußen seien gegenüber dem Schutz der Gesundheit von Besuchern und Gästen nachrangig.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.