Rechtmäßigkeit der Lkw-Mautsätze weiter offen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Lkw-Mautsätze nach der vom 1. Juli 2003 bis zum 31. August 2007 geltenden Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut (Mauthöheverordnung) erneut an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zurückverwiesen.

Mit Urteil vom 4. August 2010 – BVerwG 9 C 6.09 – war die Rechtssache vom Bundesverwaltungsgericht schon einmal an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen worden. Dies war damals zur Klärung der Frage geschehen, ob bei der Festsetzung der Mautsätze für die beiden in der Mauthöheverordnung bestimmten Achsklassen (mautpflichtige Lkw mit bis zu drei Achsen einerseits und ab vier Achsen andererseits) die von der Achszahl abhängigen Wegekosten sachgerecht ermittelt und zugeordnet worden waren (vgl. Pressemitteilung Nr. 69/2010).

Das Oberverwaltungsgericht hat daraufhin mit Urteil vom 25. Oktober 2012 die beklagte Bundesrepublik Deutschland zur Erstattung der Maut an den Kläger verurteilt. Tragender Grund hierfür war allerdings nicht die Annahme einer fehlerhaften Verteilung der achszahlbezogenen Wegekosten auf die beiden oben genannten Achsklassen. Vielmehr ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die zwei- und dreiachsigen Lkw überhaupt nicht in einer Achsklasse mit demselben Mautsatz hätten zusammengefasst werden dürfen, weil die Dreiachser in höherem Maße Wegekosten verursachten als die Zweiachser. Schon aus diesem Grund sei die Mauthöheverordnung unwirksam.

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie rechnet, wie in der Presse berichtet wurde, aus Anlass des angegriffenen Urteils mit zahlreichen Rückerstattungsforderungen anderer Spediteure.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr festgestellt, dass sich dem Vorbringen der Bundesrepublik und ihrer Gutachter vor dem Oberverwaltungsgericht verschiedene Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass die Zusammenfassung der zwei- und dreiachsigen Lkw in einer Achsklasse trotz unterschiedlicher Kostenverantwortlichkeit durch hinreichend gewichtige Gründe – insbesondere solche der Verwaltungspraktikabilität – gerechtfertigt sein könnte. Die damit zusammenhängenden tatsächlichen Fragen sind in der Berufungsinstanz nicht ausreichend untersucht worden. Das Oberverwaltungsgericht muss daher diesen – für die Wirksamkeit der Mauthöheverordnung maßgeblichen – Aspekt näher aufklären.

BVerwG 9 B 6.13 – Beschluss vom 16. Mai 2013

Vorinstanzen:
OVG Münster 9 A 2054/07 – Urteil vom 25. Oktober 2012
VG Köln 25 K 6356/05 – Urteil vom 04. Mai 2007