Stadt Fellbach muss Nutzung des Roncalli-Hauses in Oeffingen als Asylbewerberunterkunft ab 1. Juni 2014 untersagen

10.04.2014

Die Beschwerden der Stadt Fellbach und des Eigentümers des Roncalli-Hauses in Fellbach-Oeffingen gegen die vom Verwaltungsgericht Stuttgart (VG) ausgesprochene Verpflichtung der Stadt, dem Eigentümer die derzeit ausgeübte Nutzung dieses Gebäudes als Asylbewerberunterkunft zu untersagen, haben keinen Erfolg. Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegenüber den Bewohnern ist diese Nutzung jedoch erst ab dem 1. Juni 2014 zu untersagen. Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 9. April 2014 entschieden und die Beschwerden mit dieser Maßgabe zurückgewiesen.

Die Stadt Fellbach (Antragsgegnerin) erteilte dem Eigentümer (Beigeladener zu 1) eines Gebäudes in einem Gewerbegebiet in Fellbach-Oeffingen, das bislang für eine Berufsförderungsmaßnahme des Caritas-Verbandes Baden-Württemberg als „Lehrlingswohnheim“ genehmigt war (Roncalli-Haus), eine Baugenehmigung zur künftigen Nutzung als Asylbewerberunterkunft für vom Landkreis Rems-Murr-Kreis (Beigeladener zu 2) unterzubringende Flüchtlinge. Eigentümer eines Nachbargrundstücks (Antragsteller) erhoben Widerspruch. Im März 2013 ordnete der VGH die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit der Begründung an, eine Asylbewerberunterkunft sei wegen ihres wohnähnlichen Charakters in einem Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig. Ein nachfolgender Antrag der Stadt, diese Entscheidung wegen einer nachträglichen Befreiung vom Bebauungsplan abzuändern, blieb erfolglos; der VGH hielt die Befreiung für rechtswidrig, weil sie einen Grundzug der Planung berühre. Unter Berufung darauf, das Gebäude werde entgegen der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs tatsächlich wie genehmigt genutzt, stellten die Antragsteller einen weiteren Eilantrag. Das VG verpflichtete daraufhin die Antragsgegnerin, dem Beigeladenen zu 1 die Nutzung des Gebäudes als Asylbewerberunterkunft einstweilen zu untersagen. Dagegen legten die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 1 Beschwerden ein. Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung im Beschwerdeverfahren blieben erfolglos. Mit Beschluss vom 9. April 2014 hat der VGH nunmehr die Beschwerden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Nutzung ab dem 1. Juni 2014 zu untersagen ist.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer umfassten der Bauantrag des Beigeladenen zu 1 und die Baugenehmigung der Antragsgegnerin nicht allein die Aufstockung einer Wohnheimkapazität von 51 auf 68 Plätze, sondern die Änderung der Nutzung des ganzen Gebäudes als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber. Das VG habe auch zutreffend entschieden, dass die früheren Baugenehmigungen für ein „Lehrlingswohnheim“ eine Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber nicht abdeckten. Zu Recht habe es ferner angenommen, dass die Missachtung der aufschiebenden Wirkung durch den Beigeladenen zu 1 ohne Weiteres eine einstweilige Nutzungsuntersagung rechtfertige.

Da der angefochtene Beschluss und auch das Beschwerdeverfahren vorübergehend ausgesetzt gewesen sowie auf Anregung des Senats bis Ende Februar 2014 die Möglichkeit einer gütlichen Einigung erörtert worden seien, habe der Senat allerdings die konkrete Ausgestaltung der Nutzungsuntersagung zu überprüfen. Insoweit rechtfertige die behauptete „Unterbringungsnot“ für Asylbewerber im Rems-Murr-Kreis indes – jedenfalls derzeit – keine abweichende Entscheidung oder eine lange Frist zum Erlass einer Nutzungsuntersagung. Dem Vortrag der Beschwerdeführer sei insbesondere nicht zu entnehmen, dass alle Möglichkeiten, die Asylbewerber in Behelfsunterkünften auf Grundstücken im Eigentum des Beigeladenen zu 2 oder kreisangehöriger Gemeinden unterzubringen, hinreichend geprüft worden seien. Der Beigeladene zu 2 habe nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz gegen die kreisangehörigen Gemeinden Anspruch auf Mitwirkung bei der Beschaffung geeigneter Grundstücke und Gebäude. Es sei nicht dargetan, dass dieser Anspruch erfüllt oder seine Durchsetzung nicht erfolgversprechend sei. Auch die allgemeine Aussage „keine Einigung mit Eigentümer wegen überzogener Preisvorstellungen“ hinsichtlich eines Hotels im Stadtgebiet der Antragsgegnerin genüge nicht. Eine sparsame Haushaltsführung könne nicht dergestalt zu Lasten der Antragsteller gehen, dass eine Gerichtsentscheidung, die ihnen vorläufigen Rechtsschutz gewähre, unbeachtet bleibe. Das gelte jedenfalls angesichts des nunmehr als beharrlich zu kennzeichnenden rechtswidrigen Verhaltens des Beigeladenen zu 1, der die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bis zum heutigen Tage und damit insgesamt mehr als neun Monate ignoriere. Angesichts dieses erheblichen Zeitablaufs wäre es dem Beigeladenen zu 2 und der Antragsgegnerin möglich gewesen, andere Lösungen für die Unterbringung der Asylbewerber zu finden, die den vorläufigen Rechtsschutz der Antragsteller achteten. Insbesondere wäre es erforderlich gewesen, auch an das Integrationsministerium als oberste Aufnahmebehörde unter Schilderung des vollständigen Sachverhalts heranzutreten, um nach weiteren Unterbringungsmöglichkeiten für die in dem Gebäude des Beigeladenen zu 1 wohnenden Personen zu suchen und nötigenfalls eine Verteilung – auch – auf andere Land- und Stadtkreise zu erreichen. Nur dann, wenn eine menschenwürdige Unterbringung für die Bewohner des Gebäudes des Beigeladenen zu 1 in Baden-Württemberg nicht erreichbar sein sollte, könnte von einer einstweiligen Sicherungsmaßnahme abgesehen werden.

Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegenüber den Bewohnern des Gebäudes sei es allerdings erforderlich, dem Beigeladenen zu 2 durch ein zeitlich begrenztes Hinausschieben der Nutzungsuntersagung noch eine Möglichkeit zu eröffnen, im Zusammenwirken mit der kreisangehörigen Antragsgegnerin und gegebenenfalls mit der höheren und der obersten Aufnahmebehörde anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten für die Bewohner des Gebäudes zu finden oder zu schaffen. Eine Übergangsfrist bis Ende Mai 2014 sei insoweit angemessen, um die Rechte der Asylbewerber, um deren Schutz es bei dieser Maßgabe allein gehe, zu wahren. Dies ändere allerdings nichts daran, dass die Beteiligten auch weiterhin gehalten seien, die gerichtlich angeordnete aufschiebende Wirkung zu achten, und dass die fortwährende Nutzung des Gebäudes als Asylbewerberunterkunft auch vor Ablauf der bestimmten Frist rechtswidrig bleibe.

Der Beschluss ist unanfechtbar (8 S 1528/13).