Tank- und Rastanlage Bühl an der A 5 kann erweitert werden; Klage gegen Planfeststellung erfolglos

21.08.2012

Die Tank- und Rastanlage Bühl entlang der Bundesautobahn A 5 kann wie geplant erweitert werden. Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat eine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. August 2012 abgewiesen. Diese Urteilsformel sowie die nachfolgenden Gründe der Entscheidung wurden den Beteiligten heute bekannt gegeben. Das vollständige Urteil mit Gründen wird den Beteiligten später schriftlich zugestellt.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe stellte im März 2011 den Plan für den Umbau und die Erweiterung der Tank- und Rastanlage Bühl an der Bundesautobahn A 5 fest. Danach soll die Zahl der LKW-Stellplätze auf 128 erhöht werden und es sollen 39 PKW-Stellplätze, 10 Stellplätze für Busse sowie 4 Behindertenparkplätze neu errichtet werden. Die Kläger sind Eigentümer eines ca. 350 m von der A 5 entfernten Wohngrundstücks. Sie sehen sich durch die Planfeststellung in ihren Rechten verletzt. Sie befürchten eine weitere Zunahme der ohnehin schon hohen Lärmbelastung von der Autobahn. Außerdem verweisen sie auf Alternativstandorte in größerer Entfernung zur Wohnbebauung.

Der VGH sieht Rechte der Kläger nicht verletzt. Es stehe fest, dass die Zahl vor allem der LKW-Stellplätze entlang der A 5 zwischen Baden-Baden und Appenweier zu gering sei. Zwar könnten Stellplätze auch an anderer Stelle geschaffen werden. Keine der Varianten biete jedoch solche Vorteile, dass sie der planfestgestellten Variante vorzuziehen gewesen wäre. Die Lärmbelastung des Wohngrundstücks der Kläger werde nicht derart zunehmen, dass die Kläger weiteren Lärmschutz beanspruchen könnten. Die Verkehrslärmschutzverordnung mit ihren Immissionsgrenzwerten sei ohnehin nicht unmittelbar anzuwenden. Es sei rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Regierungspräsidium den Klägern unabhängig davon keinen (weiteren) Lärmschutz gewährt habe.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 5 S 1749/11)