Übernahme einer Zahlungsverpflichtung gegen Entfernung der bei einem Bordellbesuch gefertigten Fotos aus dem Internet ist anfechtbar

17.02.2014

Unzulässiger Zwang bei Ankündigung, die laufende Veröffentlichung von Fotos im Internet erst bei Abgabe einer notariellen Zahlungsverpflichtung zu beenden
Wird ein Schuldner durch den Hinweis auf eine ansonsten fortdauernde Publikation seiner Fotos im Internet veranlasst, eine notarielle Zahlungsverpflichtung abzugeben, ist dies nach den jeweiligen Umständen als widerrechtliche Drohung zu werten. Die Veröffentlichung hätte auch ohne sein Entgegenkommen mangels Erlaubnis zur Veröffentlichung nach § 22 KunstUrhG beendet werden müssen. Die vom Schuldner nachträglich erklärte Anfechtung führt daher zur Hinfälligkeit seiner Verpflichtung.

Dies hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem bereits in den Medien aufgegriffenen Urteil vom 15. Januar 2014 entschieden (Az. 5 U 1243/13).

Die Beklagte hat die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde betrieben, mit der sich der Kläger und Schuldner im Rahmen eines Schuldanerkenntnisses zur Zahlung von 12.000 € verpflichtet hatte. Der entsprechende Schaden soll dadurch verursacht worden sein, dass der Kläger im Januar 2013 anlässlich zweier Besuche bei Prostituierten in vermieteten Räumlichkeiten der Beklagten „Stinkbomben“ geworfen und so den weiteren Betrieb des Bordells zum Erliegen gebracht habe. Seine Identität konnte die Beklagte durch die Veröffentlichung von Fotos der vor Ort installierten Videoüberwachungsanlage im Internet klären.

Gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde wendet sich der Kläger, nachdem er sein Schuldanerkenntnis angefochten hat. Das Landgericht Trier hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der 5. Zivilsenat der Klage stattgegeben und die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt. Ein unter Fortdauer der Veröffentlichung im Internet erwirktes notarielles Schuldanerkenntnis sei anfechtbar, wenn es unter der Drohung zustande gekommen sei, die Veröffentlichung erst nach einem derartigen Zahlungsversprechen zu beenden. Eine solche Drohung müsse nicht ausdrücklich erklärt werden, sie könne sich auch wie im vorliegenden Fall aus den Umständen und somit konkludent ergeben.