Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Kassel zum Kernkraftwerk Biblis rechtskräftig

14.01.2014

Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat auf Klage der RWE Power AG durch Urteile vom 27. Februar 2013 festgestellt, dass die nach den schweren Unfällen im Kernkraftwerk Fukushima ergangenen Anordnungen des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 18. März 2011, den Leistungsbetrieb des Kernkraftwerks Biblis vorübergehend einzustellen (Biblis Block A) bzw. nicht wieder aufzunehmen (Biblis Block B), rechtswidrig gewesen seien. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Anordnungen bereits formell rechtswidrig seien, weil die Klägerin nicht angehört worden sei und dies einen beachtlichen Verfahrensfehler darstelle. Die Anordnungen seien zudem materiell rechtswidrig, da die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage – § 19 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 AtG – nicht vorlägen, der Beklagte das notwendige Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt und eine nicht mehr verhältnismäßige Rechtsfolge gesetzt habe. Die Revision gegen seine Urteile hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen.

Die hiergegen gerichteten Beschwerden des Landes Hessen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 20. Dezember 2013 zurückgewiesen. Die Beschwerden konnten schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die in Bezug auf den festgestellten, die Urteile selbständig tragenden Anhörungsmangel geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorlagen. Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs sind damit rechtskräftig.

BVerwG 7 B 18.13 – Beschluss vom 20. Dezember 2013

Vorinstanz:
VGH Kassel 6 C 824/11.T – Urteil vom 27. Februar 2013

BVerwG 7 B 19.13 – Beschluss vom 20. Dezember 2013

Vorinstanz:
VGH Kassel 6 C 825/11.T – Urteil vom 27. Februar 2013