Verbot der Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene rechtmäßig

19.12.2012

Das Bundesministerium des Innern hat zu Recht den Verein Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige verboten, weil sich dieser Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet und seine Zwecke und seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden, das in erster und letzter Instanz für Klagen zuständig ist, die sich gegen Vereinsverbote des Bundesministeriums des Innern richten.

Der Verein „Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige“ verfolgt nach seiner Satzung „ausschließlich karitative Zwecke, indem er nationale politische Gefangene und deren Angehörige im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel unterstützt“. Insbesondere pflegt er hierzu durch seine Vorstandsmitglieder den Briefwechsel mit inhaftierten Straftätern, die er dem Kreis der nationalen politischen Gefangenen zurechnet. Hierzu gehören Strafgefangene, die wegen der Verbreitung von Propagandamitteln nationalsozialistischen Inhalts (§ 86 StGB), wegen Verwendung von Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen (§ 86a StGB), wegen Volksverhetzung einschließlich der Leugnung des Holocausts (§ 130 StGB) sowie wegen rechtsextremistisch motivierter Gewalttaten zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sind. Der Verein vermittelt zudem allgemein den Briefkontakt mit derartigen Straftätern. Das Bundesministerium des Innern verbot den Verein: Er rufe zum aktiven Kampf gegen die verfassungsmäßige Ordnung auf. Hierzu vereine er unter dem Deckmantel einer vermeintlich karitativen Betreuung von Strafgefangenen Rechtsextremisten nationalistischer Prägung mit dem Ziel, die rechtsextremistische Szene in Deutschland organisationsübergreifend zu stärken und auf deren Radikalisierung hinzuwirken. In diesem Sinne befürworte, propagiere und befördere der Kläger strafrechtswidriges Verhalten bis hin zum Einsatz von Gewalt als legitimem Mittel im Kampf gegen die bestehende verfassungsmäßige Ordnung, der er ein nationalistisches Weltbild rassistischer und antisemitischer Prägung gegenüberstelle. Er eine nicht nur die rechtsextremistische Szene im Kampf gegen das bestehende System, sondern binde systematisch und gezielt rechtsextremistische Straftäter während und nach der Haft an diese Szene. Dabei bestärke er diese Straftäter nicht nur in ihren nationalistischen Überzeugungen, sondern rechtfertige und glorifiziere das von ihnen begangene Unrecht, um so gezielt staatliche Bemühungen um Resozialisierung der Täter zu untergraben und eine auf dieser ideologischen Basis beruhende zukünftige Begehung von Straftaten zu begünstigen und zu befördern. Das Bundesministerium des Innern stützte sich dabei vor allem auf Veröffentlichungen in einem Mitteilungsblatt des Vereins, namentlich auf dort abgedruckte Briefe seiner Vorstandsmitglieder an Strafgefangene und deren Briefe an den Verein, ferner auf Briefe, die im Zuge von Durchsuchungen bei Vereinsmitgliedern beschlagnahmt worden sind.

Die gegen das Verbot gerichtete Klage hat das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen: Der Verein richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Nach dem vom Bundesinnenministerium zusammengetragenen Material weist der Verein in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus auf. Er bekennt sich zur ehemaligen Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) und maßgeblichen ihrer Funktionsträger, macht die demokratische Staatsform verächtlich, propagiert eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre und strebt eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung an. Damit richtet er sich gegen die elementaren Verfassungsgrundsätze und erfüllt dadurch den Verbotstatbestand. Zweck und Tätigkeit des Vereins laufen ferner den Strafgesetzen zuwider. Die Briefe von Strafgefangenen, die von dem Verein unterstützt werden, belegen, dass die Aktivitäten des Vereins bei diesen Personen zur Verfestigung einer fanatisch-aggressiven Grundhaltung führen, die weitere einschlägige Straftaten erwarten lassen. Diese Straftaten gehören zum Kampf gegen das abgelehnte System, den der Verein propagiert. Mit den begangenen Straftaten identifiziert er sich. Er bestärkt die Täter darin, dass sie nur legitimen Widerstand gegen ein illegitimes Regime, nämlich die von ihm geschmähte und verächtlich gemachte Demokratie, geleistet haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Vereinsverbot keinen Verstoß gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gesehen. Sie schützt zwar die Vereinigungsfreiheit, lässt aber deren Einschränkung zu, wenn diese vom Gesetz vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Aufrechterhaltung der Ordnung, hier der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Grundgesetzes, notwendig ist. Der Staat ist nicht gehalten, erst dann gegen eine politische Vereinigung vorzugehen, wenn sie konkrete Maßnahmen ergreift, um eine mit der demokratischen Ordnung unvereinbare Politik in die Praxis umzusetzen. Vielmehr muss der Staat vernünftigerweise in der Lage sein, die Verwirklichung eines solchen Programms zu verhindern, bevor dies durch konkrete Handlungen in die Praxis umgesetzt wird, die den Frieden in der Gemeinschaft und die Demokratie im Land gefährden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Erfahrungen im Dritten Reich auf dem Grundsatz der wehrhaften Demokratie beruht, deren Ausdruck auch das im Grundgesetz ausdrücklich angeordnete Verbot von Vereinen ist, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten.

BVerwG 6 A 6.11 – Urteil vom 19. Dezember 2012