Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) gewährt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Änderungsgenehmigung für Hubschrauberlandeplatz in Bad Saarow

10.01.2014

Die 2. Kammer des Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat in einem Eilverfahren durch Beschluss vom 8. Januar 2014 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs von Anwohnern gegen die Änderungsgenehmigung für den Betrieb des Hubschraubersonderlandeplatzes auf dem Gelände des Helios-Klinikums Bad Saarow wiederhergestellt und dem Antrag der Anwohner stattgegeben.

Hintergrund war die Anpassung an die strengeren Sicherheitsanforderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen vom 19. Dezember 2005 (AVV). Die neuen An- und Abflugrouten sollen danach mit möglichst wenigen Hindernissen für den Rettungshubschrauber verbunden sein. Die Änderungsgenehmigung sah deshalb einen sog. beschränkten Bauschutzbereich vor. Zu diesem Zweck ist die Fällung bzw. Kappung von ca. 80 Bäumen vorgesehen, die sich auf Privatgrundstücken befinden. Da bislang die dazu erforderlichen Baumfällgenehmigungen jedoch noch nicht erteilt worden sind bzw. eine Erteilung nicht absehbar ist, konnte das Verwaltungsgericht keinen Grund für die von der Antragsgegnerin mit der Änderungsgenehmigung verbundene Anordnung der sofortigen Vollziehung annehmen. Zudem bezweifelte das Verwaltungsgericht eine besondere Eilbedürftigkeit, weil die Anpassung an die oben erwähnte AVV bereits bis Ende 2007 hätte vorgenommen werden müssen.

Beschluss der 2.Kammer des Verwaltungsgerichtes Frankfurt (Oder) vom 8. Januar 2014 – VG 2 L 245/13 –