Verwaltungsrecht: BAföG-Förderung bei mehrfachem Wechsel des Studienfachs

VerwaltungsrechtFachgebiet Verwaltungsrecht | Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts

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Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 30. Juni 2011 entschieden, dass bei der Berechnung des Zeitpunktes, ab dem die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ein Studium nach Fachrichtungswechsel nur noch als verzinsliches Bankdarlehen gewährt wird, die Fachsemester aller vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Studiengänge zu berücksichtigen sind.

BAföG-Förderung bei mehrfachem Wechsel des Studienfachs

Der 1977 geborene Kläger nahm zum Wintersemester 2006/07 an der Hochschule für Technik Stuttgart das Studium der Architektur auf, nachdem er zuvor zwei Semester Elektrotechnik/Mikrosystemtechnik sowie zwei Semester Mathematik studiert hatte. Für beide abgebrochenen Studiengänge hat der Kläger Ausbildungsförderung erhalten. Auch für das Studium der Architektur erkannte das beklagte Studentenwerk Stuttgart einen derartigen Anspruch dem Grunde nach an, da der Kläger (gemäß § 7 Abs. 3 BAföG) aus wichtigem Grund die Studienfächer gewechselt habe. Für die ersten beiden Semester des Architekturstudiums zahlte der Beklagte monatlich 521 € zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsfreies Staatsdarlehen (sog. Normalförderung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 BAföG). Für das dritte und vierte Semester wurde dem Kläger derselbe Monatsbetrag dagegen nur noch als verzinsliches Bankdarlehen (nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG) bewilligt. Seiner Klage auf Gewährung der normalen Förderung auch für diese beiden Semester hat das Verwaltungsgericht Stuttgart stattgeben.

Auf die Sprungrevision des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Bei Wechsel des Studienfachs ist eine andere Ausbildung zwar ebenfalls förderungsfähig, wenn – wie hier im Falle des Klägers – der Wechsel und die dadurch verlängerte Ausbildungszeit aus wichtigem Grund gerechtfertigt sind. Allerdings ist diese andere Ausbildung nicht mehr für die gesamte Regelstudienzeit wie ein Erststudium durch hälftigen Zuschuss und hälftiges zinsfreies Staatsdarlehen zu fördern. Vielmehr ist die vorangegangene, in Normalform voll geförderte Ausbildungszeit anzurechnen. Der Kläger hat daher ab dem Wintersemester 2007/08 nur Anspruch auf Förderung in Form des verzinslichen Bankdarlehens. Denn zu diesem Zeitpunkt hat er bereits Normalförderung für insgesamt sechs Fachsemester erhalten (für jeweils zwei Semester Elektrotechnik, Mathematik und Architektur). Dies entspricht der Regelstudienzeit des Architekturstudiums des Klägers von sechs Semestern, für die er bei einem Erststudium höchstens Normalförderung erhalten hätte. Nur die Anrechnung der gesamten vorangegangenen Ausbildungszeit wird den mit der Einführung des verzinslichen Bankdarlehens verfolgten Zwecken gerecht. Der Gesetzgeber wollte erreichen, dass die begrenzten staatlichen Förderungsmittel sparsam verwendet und möglichst gerecht verteilt werden. Zugleich sollten die Studierenden veranlasst werden, sich möglichst frühzeitig für einen geeigneten Studiengang zu entscheiden, diesen zügig durchzuführen und abzuschließen.

BVerwG 5 C 13.10 – Urteil vom 30. Juni 2011