VG Koblenz: Keine Erstattungspflicht für Leistungen des Jobcenters trotz einer aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung

Der Vater des Klägers hat die deutsche Staatsangehörigkeit. Seine Ehefrau, die Stiefmutter des Klägers, ist Weißrussin. Ihre 1998 bzw. 2003 geborenen Kinder besitzen beide Staatsangehörigkeiten. Der Kläger gab im Juli 2009 eine Verpflichtungserklärung nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes ab. Hierin ist ausgeführt, er verpflichte sich, ab der Einreise seiner damals noch in Weißrussland lebenden Stiefmutter bis zur deren Aufenthaltsbeendigung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt der Frau anfielen. Diese Verpflichtung gelte für den Aufenthalt bei den beiden Kindern für die Dauer von mindestens fünf Jahren. Nach der Einreise der Frau erteilte die zuständige Ausländerbehörde des Westerwaldkreises ihr am 20. Oktober 2009 eine Aufenthaltserlaubnis zum Aufenthalt bei ihrem Ehemann, der in der Folgezeit auch für seine Frau Sozialleistungen bezog. Das Jobcenter Montabaur verlangte im Januar 2015 gegenüber dem Kläger unter Hinweis auf die abgegebene Verpflichtungserklärung die Erstattung von rund 23.800,00 €, die durch Bescheid festgesetzt wurden. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage.

Die Klage hatte Erfolg. Das Jobcenter habe aus der abgegebenen Verpflichtungserklärung keinen Anspruch auf die geforderte Erstattung von Sozialleistungen, so die Koblenzer Richter. Der Kläger habe sich zwar unter Verwendung des dafür amtlich vorgeschriebenen bundeseinheitlichen Formulars verpflichtet, sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt seiner Stiefmutter aufgewendet würden. Die Verpflichtung beschränke sich allerdings auf den Aufenthalt bei ihren Kindern. Nach der Einreise habe der Westerwaldkreis der Frau eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt, nämlich für den Familiennachzug zu ihrem Ehemann. Eine solche Aufenthaltserlaubnis stelle gegenüber dem Zusammenleben mit den Kindern nach den ausländerrechtlichen Vorschriften einen eigenständigen Aufenthaltstitel dar. Von daher habe sich bereits am 20. Oktober 2009 der Aufenthaltszweck, auf den sich die Verpflichtungserklärung beziehe, geändert. Ab diesem Zeitpunkt gehe als Folge des geänderten Aufenthaltszwecks von der Erklärung keine verpflichtende Wirkung mehr aus. Da der Erstattungsbescheid die Erstattung von Sozialleistungen für den Zeitraum ab dem 20. Oktober 2009 bis zum 31. Juli 2014 zum Gegenstand habe, sei die Forderung des Jobcenters nicht gerechtfertigt.

Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits die Berufung zugelassen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18. April 2016, 3 K 447/15.KO)