Vollsperrung der verlängerten Buowaldstraße in Stuttgart

05.12.2013

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 20.11.2013 dem Eilantrag eines Anliegers gegen die Landeshauptstadt Stuttgart stattgegeben, der sich gegen die Vollsperrung der verlängerten Buowaldstraße (Walddurchfahrt) in Stuttgart gewandt hat (Az.: 8 K 3484/13).

Bei der verlängerten Buowaldstraße (Walddurchfahrt) handelt es sich vom Ausbauzustand her um einen befestigten Feld- bzw. Forstwirtschaftsweg zwischen dem bebauten Ortsende von Sillenbuch und der Jahnstraße/Stelle. Seit 1980/81 war dieser Straßenabschnitt zeitlich eingeschränkt für Pkw und Krafträder befahrbar und zwar von Montag bis Freitag (außer feiertags) von 6 Uhr bis 9 Uhr in Richtung „Stelle“ und von 16 Uhr bis 19 Uhr in Richtung Sillenbuch.

Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 09.04.2013 hob die Stadt Stuttgart die zeitlich befristete Verkehrsfreigabe auf. Damit war dieser Straßenabschnitt für Pkw und Krafträder ab sofort voll gesperrt. Für die Zeit bis zum 31.05.2013 hatte die Stadt die Vollsperrung aus Gründen des Amphibienschutzes verfügt. Für die Zeit danach sollte die Sperrung aus „Verkehrssicherheitsgründen“ aufrechterhalten bleiben. Nachdem die Antragsgegnerin während der Zeit der „Amphibiensperre“ einen „unkontrollierbaren, verbotswidrigen Schleichverkehr“ in beide Fahrtrichtungen festgestellt hatte, was nach ihrer Ansicht zu einer akuten Gefährdung von Fußgängern und Radfahrern führen konnte, verfügte sie mit Anordnung vom 10.06.2013 zur Sicherung des Durchfahrtsverbotes zudem eine Sperrung mittels Waldschranke und rot/weißen Pollern.

Gegen diese Vollsperrung erhob der Antragsteller, der Anlieger der Buowaldstraße ist, bei der Stadt Widerspruch. Beim Verwaltungsgericht stellte er am 25.09.2013 einen Eilantrag. Dieser hatte nun Erfolg.

Seine stattgebende Entscheidung begründete das Gericht im Wesentlichen damit, dass die Aufhebung der zeitlich befristeten Verkehrsfreigabe voraussichtlich rechtswidrig sei. Deshalb überwiege das private Interesse des Antragstellers, vorläufig die Straße wie bisher zu nutzen, das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollsperrung. Die Rechtswidrigkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 09.04.2013 ergebe sich daraus, dass die ab dem 01.06.2013 ausschließlich aus Verkehrssicherheitsgründen verfügte vollständige Straßensperrung für Pkw und Krafträder keine Rechtsgrundlage in der Straßenverkehrsordnung finde. Nach der Straßenverkehrsordnung dürften Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs aus Verkehrssicherheitsgründen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine konkrete Gefahr eines Schadenseintritts bestehe. Eine solche, das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Gefahrenlage, sei hier nicht zu erkennen. Während der seit rund 30 Jahren zugelassenen eingeschränkten Nutzung der Walddurchfahrt sei es ersichtlich zu keinen Unfällen mit Personen- oder Sachschäden gekommen. Folgerichtig ergebe sich aus der Beschlussvorlage der Stadt an den Ausschuss für Umwelt und Technik vom 05.10.2012, „dass in übereinstimmender Auffassung mit dem Polizeipräsidium Stuttgart festgestellt werden kann, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit eine Sperrung der Buowaldstraße nicht zwingend sei. Hinsichtlich des Unfallgeschehens sei die Buowaldstraße unauffällig. Bei Kontrollen durch die Polizei und den städtischen Vollzugsdienst hätten keine nennenswerten Verstöße gegen die vorgegebenen Fahrzeiten festgestellt werden können“. Weiterhin habe die Stadt beim Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 09.04.2013 nicht die erforderlichen Ermessenserwägungen angestellt und insbesondere nicht die Interessen des Antragstellers in ihre Ermessenserwägungen einbezogen. Nach ihren eigenen Ausführungen habe sich die Stadtverwaltung bei ihrer Entscheidung vielmehr an einen entsprechenden Gemeinderatsbeschluss vom 06.11.2012 gebunden gefühlt.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann. Über die Beschwerde entscheidet der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim.