Windkraftanlagen auf den Gebieten der Gemeinden Frankenhardt, Wallhausen und Rot am See bauplanungsrechtlich zulässig.

22.03.2013

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2013 den Klagen auf Erteilung von Bauvorbescheiden zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebes von 7 Windkraftanlagen mit den Standorten Frankenhardt-Mainkling, Wallhausen-Hengstfeld, Rot am See-Brettheim, Rot am See-Hausen und Rot am See-Reubach (unter Ausklammerung der Belange des Artenschutzes) stattgegeben (vgl. Pressemitteilung vom 08.03.2013; Az.: 13 K 2339/12 und 13 K 2340/12 ). Das vom Landratsamt Schwäbisch Hall vertretene Land Baden-Württemberg wurde verpflichtet, der Klägerin, einer GmbH für erneuerbare Energien, die begehrten Bauvorbescheide zu erteilen.

Das Gericht hat den Beteiligten am 20.03.2013 bislang den Tenor der Entschei-dungen bekannt gegeben. Die schriftlichen Urteile mit den vollständigen Ent-scheidungsgründen werden den Beteiligten zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt.

Zur vorläufigen Begründung führte die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts aus:

Obwohl es sich bei den geplanten Windkraftanlagen seit dem 01.07.2005 um Anlagen nach der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung handelten, könne die Klägerin noch die Erteilung von Bauvorbescheiden beanspruchen und brauche keine immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, da die Bauvoranfragen bereits am 01.07.2004, also vor dem Inkrafttreten der oben genannten Rechtsänderung eingereicht worden seien.
Die Klägerin habe offensichtlich einen Anspruch auf Erteilung der begehrten positiven Bauvorbescheide, weil die Errichtung und der Betrieb der Windkraftanlagen an allen 7 Standorten in dem jeweils beantragten Umfang bauplanungsrechtlich zulässig seien.

Insbesondere stünden den Vorhaben weder der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 noch die vorliegenden Flächennutzungspläne entgegen.
Für den Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 folge dies daraus, dass diesem von Anfang an keine Ausschlusswirkung für raumbedeutsame Vorhaben zugekommen sei, weil der Regionalplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen sei (vgl. im Einzelnen Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 07.06.2010), und er zudem zum 31.12.2012 außer Kraft getreten sei.
Soweit die Vorhabenstandorte außerhalb der durch Flächennutzungsplan festgelegten Vorranggebiete liegen würden, seien diese Flächennutzungspläne auf raumbedeutsame Anlagen der vorliegenden Art entweder nicht anwendbar oder aber wegen beachtlicher Mängel im Abwägungsvorgang unwirksam, weil mit den ausgewiesenen Vorranggebieten der Windenergienutzung nicht im rechtlich gebotenen Umfang Raum zur Verfügung gestellt werde und es sich daher im Ergebnis um eine Verhinderungsplanung handle.

Gegen die Urteile steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteile gestellt werden.