Windkraftanlagenbetreiber kann trotz Widerspruchs eines Konkurrenten mit dem Bau der Windräder beginnen

19.02.2014

Ein Windkraftanlagenbetreiber aus Kindenheim im Landkreis Bad Dürkheim ist berechtigt, sofort mit den Bauarbeiten zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen (WEA) im Windpark von Kindenheim zu beginnen, obwohl ein Konkurrent dagegen Widerspruch eingelegt hat. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Beschluss vom 17. Februar 2014 in einem Eilverfahren entschieden.

Ende August 2013 erteilte der Landkreis Bad Dürkheim dem Antragsteller eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei WEA mit einer Nennleistung von 3.000 Kilowatt und einer Gesamthöhe von 185,90 Meter (Nabenhöhe 135,40 m, Rotordurchmesser 101 m) auf zwei verschiedenen Grundstücken in der Gemarkung Kindenheim. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der das gesamte Gebiet als „sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Gebiet für Windenergieanlagen“ festsetzt. Gegen die dem Antragsteller erteilte Genehmigung legten die Beigeladenen, die in der Nähe eine WEA mit einer Nabenhöhe von 65 m und einem Rotordurchmesser von 70,4 m betreiben, Widerspruch ein. Der Abstand zwischen der WEA der Beigeladenen und den genehmigten WEA des Antragstellers beträgt 340 m bzw. über 900 m.

Der Antragsteller hat Anfang Februar 2014 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Ziel, sofort mit den Bauarbeiten beginnen zu dürfen. Zur Begründung hat er ausgeführt, eine Verletzung nachbarschützender Normen durch die Genehmigung sei nicht erkennbar. Er habe ein überragendes privates Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges der Genehmigung, da er bereits erhebliche Kosten zur Verwirklichung des Vorhabens aufgewendet habe. Deshalb könne ihm nicht zugemutet werden, auf unabsehbare Zeit an der Errichtung und dem Betrieb der genehmigten Anlagen gehindert zu werden. Der Nachteil einer Absenkung der Vergütung nach dem Gesetz über erneuerbare Energien treffe ihn bei nicht rechtzeitiger Inbetriebnahme der Anlage dauerhaft und führe für die gesamte Lebensdauer der WEA zu einem erheblichen finanziellen Nachteil.

Die Beigeladenen haben geltend gemacht, die dem Antragsteller erteilte Genehmigung lasse für ein

Ersetzen ihrer WEA durch eine höhere Anlage (sog. Repowering) auf ihrem Grundstück keinen Raum, da dann die entsprechenden Abstandsflächen nicht eingehalten seien. Es könne nicht danach gehen, wer zuerst den Antrag auf Erhöhung bzw. Errichtung einer größeren WEA stelle. Durch die Errichtung der WEA des Antragstellers würden sich die Windverhältnisse wesentlich verändern und beeinträchtigten die Standsicherheit ihrer eigenen Anlage. Ferner habe der Landkreis die Abstandsflächen in der Genehmigung falsch berechnet.

Dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 29. August 2013 hat die 4. Kammer des Gerichts mit Beschluss vom 17. Februar 2014 stattgegeben. Zur Begründung führten die Richter aus: Die Beigeladenen könnten sich nicht darauf berufen, die dem Antragsteller erteilte Genehmigung lasse für ein Repowering auf ihrem Grundstück keinen Raum mehr. Es fehle an einer unmittelbaren Betroffenheit, wenn aufgrund einer einem Dritten erteilten Genehmigung der Freiraum für eigene weitere Emissionen reduziert werde und damit Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebs beschränkt würden. Derartige Chancen und Erwartungen seien nicht schutzwürdig. Da die Beigeladenen bisher noch keinen Antrag auf Repowering gestellt hätten, sei derzeit auch keine „echte Konkurrenzsituation“ gegeben. Unabhängig davon sei es durchaus sachgerecht, in Konkurrenzsituationen den Prioritätsgrundsatz als geeignetes Kriterium zur willkürfreien Behandlung von Anträgen anzuwenden. Die Beigeladenen hätten auch nicht schlüssig dargetan, dass sich durch das Hinzutreten der beiden neuen WEA des Antragstellers die Windverhältnisse so wesentlich verändern und zu einer weitaus höheren Turbulenzintensität führen würden, dass dies eine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer eigenen WEA zur Folge hätte. Die WEA des Antragstellers hielten auch die erforderlichen Abstandsflächen ein und gefährdeten nicht die Standsicherheit der WEA der Beigeladenen.

Da die von den Beigeladenen gegen die Genehmigung vom 29. August 2013 eingelegten Widersprüche voraussichtlich erfolglos blieben, habe der Antragsteller einen Anspruch auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Genehmigung. Im Hinblick auf die Absenkung der Vergütung nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien habe der Antragsteller ein großes wirtschaftliches Interesse an der zügigen Errichtung der zwei WEA und ihrer Inbetriebnahme noch im Jahr 2014.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 17. Februar 2014 – 4 L 89/14.NW –

Die Entscheidung kann per E-Mail: poststelle@vgnw.mjv.rlp.de beim Verwaltungsgericht Neustadt angefordert werden.