Wirksamkeit des Bebauungsplans „Sonnenhalde“ der Stadt Ostfildern noch nicht abschließend geklärt

11.07.2013

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute zwei Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim beanstandet, mit denen der Bebauungsplan „Sonnenhalde“ der Stadt Ostfildern für unwirksam erklärt worden ist.

Der Bebauungsplan erfasst ein 20 ha großes Gebiet, in dem seit den 1930er Jahren und verstärkt in der Kriegs- und unmittelbaren Nachkriegszeit ungeordnet und teilweise illegal bebaut worden ist. Der Bestand reicht vom großzügig angelegten, ständig bewohnten Landhaus und von sonstigen Wohngebäuden über Wochenend- und Gartenhäuser bis zu Geräteschuppen und Unterständen. Der Plan hat zum Ziel, das Gebiet zu ordnen und die Ausdehnung rechtswidriger baulicher Nutzung zu verhindern bzw. eine solche Nutzung zu beenden. Zulässig sind nach seinen Festsetzungen als Gebäude ausschließlich Wochenendhäuser, Gartenhäuser und Geschirrhäuser. Ausnahmsweise ist dauerhafte Wohnnutzung zulässig, soweit rechtlich zulässigerweise genutzte Wohngebäude vorhanden sind („Bestandssicherung“); eine zulässige Wohnnutzung im Sinne der Regelung liegt vor, wenn diese genehmigt oder schriftlich von der Baurechtsbehörde zugesagt ist. In einem kleinen Teilbereich des Plans ist über den Bestand hinaus ausnahmsweise auch eine neue Wohnbebauung zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Festsetzungen für unwirksam erklärt, weil es für sie keine Rechtsgrundlage gebe.

Das Bundesverwaltungsgericht ist dem Verwaltungsgerichtshof nur teilweise gefolgt. Richtig ist, dass die Baunutzungsverordnung eine Kombination von Wochenendhausgebiet und Dauerwohngebiet grundsätzlich nicht zulässt. Allerdings ist eine bloße Bestandssicherung von Wohnbebauung erlaubt, wenn sie quantitativ und qualitativ so in den Hintergrund tritt, dass die Wochenendhausbebauung das Bild prägt und das Baugebiet nicht als Mischung aus einem Wochenendhausgebiet und einem Wohngebiet in Erscheinung tritt. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, wird der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen haben.

BVerwG 4 CN 7.12 – Urteil vom 11. Juli 2013

Vorinstanz:
VGH Mannheim 8 S 938/11 – Urteil vom 27. Juli 2012

BVerwG 4 CN 8.12 – Urteil vom 11. Juli 2013

Vorinstanz:
VGH Mannheim 8 S 233/11 – Urteil vom 27. Juli 2012