Autofahrer muss Abschleppkosten zahlen

Wegen einer anderen Straßensperrung verfügte die beklagte Stadt eine Halteverbotszone in einer benachbarten Straße für den Zeitraum vom 4. bis 8. Dezember 2017 von jeweils 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Nachdem die Halteverbotsschilder (Verkehrszeichen 283 der StVO) am 29. November 2017 aufgestellt worden waren, parkte der Kläger sein Fahrzeug am 1. Dezember 2017 um 18:00 Uhr vor dem von ihm bewohnten Haus. Im Rahmen einer Kontrolle stellten Mitarbeiter der Stadt am 4. Dezember 2017 um ca. 12:00 Uhr fest, dass sich das Fahrzeug des Klägers im Bereich des absoluten Halteverbots befand, und ließen es abschleppen. Hierfür verlangte die Beklagte von dem Halter des Fahrzeugs die Erstattung der Kosten in Höhe von 144,91 €. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Autofahrer Klage und brachte vor, als er sein Fahrzeug abgestellt habe, sei keine Anordnung vorhanden gewesen, die auf ein Halteverbot hingedeutet hätte. Zudem habe er sich bei dem vor Ort anwesenden Mitarbeiter des Ordnungsamts danach erkundigt, was los sei und angekündigt, sein Auto wegzufahren, sobald er sich umgezogen hätte. Als er wenige Minuten später wieder erschienen sei, sei sein Fahrzeug bereits aufgeladen gewesen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kostenbescheid, so die Koblenzer Richter, sei rechtmäßig. Die Stadt habe im Wege der Vollstreckung eines Verwaltungsakts, zu denen auch Halteverbotsschilder gehörten, den Pkw des Klägers abschleppen lassen dürfen. Den Verkehrsteilnehmern sei die Halteverbotszone am 29. November 2017 durch eine entsprechende Beschilderung bekannt gemacht worden. Ein Verkehrsschild sei wirksam, sofern es ein Kraftfahrer mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen könne. Die Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen im ruhenden Verkehr seien niedriger als im fließenden Verkehr. Hier gelte, dass ein Autofahrer sich über ein etwaiges Halteverbot an dem beabsichtigten Abstellplatz gegebenenfalls durch Rückschau auf die Beschilderung jedenfalls an den letzten 30 m des zurückliegenden Straßenstücks vergewissern müsse. Angesichts dessen wäre es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen, das 10 m hinter seinem Fahrzeug aufgestellte Halteverbotsschild zur Kenntnis zu nehmen. Die Vollstreckungsmaßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Das Ordnungsamt der Stadt habe nachvollziehbar dargelegt, dass wegen der angespannten Verkehrssituation das sofortige Abschleppen des rechtswidrig geparkten Fahrzeugs notwendig gewesen sei. Angesichts dessen und des mit dem Verkehrsschild verbundenen Gebots, das Fahrzeug sofort zu entfernen, hätten die Mitarbeiter der Stadt den Pkw trotz der Erklärung des Klägers, er werde sich anziehen und danach das Fahrzeug wegfahren, abschleppen lassen dürfen. Dies umso mehr, als der Kläger auch nach sieben Minuten seiner Ankündigung noch nicht nachgekommen sei. Da das Verkehrsschild schon gestanden habe, als der Kläger sein Fahrzeug in der Halte­verbotszone abgestellt habe, sei die Kostenerhebung auch nicht unangemessen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.