Der Landesverband der Partei Alternative für Deutschland (AfD) hat gegen den Landkreis Lüneburg einen Anspruch auf Überlassung der LKH-Arena in Lüneburg zur Durchführung seines Landesparteitags

Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 8. Juni 2022 die Beschwerde des Landkreises Lüneburg gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg (Az.: 1 B 17/22), mit der dieses den Landkreis verpflichtet hatte, die Betriebs- sowie die Dienstleistungsgesellschaft der LKH-Arena anzuweisen, dem niedersächsischen Landesverband der AfD die LKH-Arena in Lüneburg am 11./12. Juni 2022, ersatzweise an weiteren Terminen im Juni und Juli 2022 zu überlassen, zurückgewiesen (Az.: 10 ME 75/22).

Das Verwaltungsgericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass dem Landesverband der AfD als politischer Partei ein entsprechender Überlassungsanspruch zustehe. Denn bei der LKH-Arena handele es sich trotz der privatrechtlichen Trägerschaft um eine zumindest konkludent gewidmete öffentliche Einrichtung und deren Nutzung für einen Landesparteitag halte sich im Rahmen des Widmungszwecks. Der Beschluss des Kreisausschusses vom 12. April 2022, die LKH-Arena u. a. für Veranstaltungen politischer Parteien nicht zur Verfügung zu stellen, wirke sich auf den Überlassungsanspruch des Landesverbandes nicht aus, da zu diesem Zeitpunkt sein auf die Nutzung der LKH-Arena gerichteter Antrag vom 4. April 2022 bereits vorgelegen habe und überwiegende Gesichtspunkte dafür sprächen, dass der Landkreis den Widmungszweck der LKH-Arena nur deshalb geändert habe, um den Antrag ablehnen zu können (vgl. auch Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 12. Mai 2022).

Die gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung vom Landkreis eingelegte Beschwerde hat der Senat mit seinem heutigen Beschluss zurückgewiesen. Mit seinem Beschwerdevorbringen habe der Landkreis keine Gründe vorgetragen, die eine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen könnten. Auch wenn die LKH-Arena über keine lange Nutzungshistorie verfüge, sei ihr Widmungszweck u. a. durch den bereits am 5. Oktober 2020 geschlossenen Gesellschaftsvertrag als „multifunktionale Sport- und Veranstaltungshalle“ für „Messen, Kongresse, Seminare, Versammlungen, Feiern, Ausstellungen sowie Sportveranstaltungen“ lange vor dem Überlassungsantrag des Landesverbandes im Einzelnen beschrieben worden. Dieser Widmungszweck umfasse auch die Nutzung für parteipolitische Veranstaltungen. Die nachträgliche Beschränkung der Widmung durch den Beschluss des Kreisausschusses sei vorliegend jedenfalls in Bezug auf den zuvor gestellten Antrag des Landesverbandes unwirksam und insoweit unbeachtlich. Denn der Landkreis habe mit seiner Beschwerdebegründung nicht den Verdacht zu entkräften vermocht, dass der die Widmung beschränkende Beschluss nicht aus anzuerkennenden allgemeinen Gründen, sondern gerade im Hinblick auf den zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Überlassungsantrag des Landesverbandes erfolgt sei. Ein solches Vorgehen sei mit der Pflicht der Kommunen zur Gleichbehandlung politischer Parteien nicht zu vereinbaren und dem Landkreis daher verwehrt. Anders als in der Entscheidung des Senats über den Anspruch des Landesverbandes auf Überlassung der Sparkassen-Arena in Aurich (Az.: 10 ME 71/22, vgl. Pressemitteilung vom 27. Mai 2022) sei der Landkreis aufgrund der konkreten vertraglichen Verhältnisse auch in der Lage, die Zweckbindung der LKH-Arena gegenüber der privatrechtlichen Betriebs- und Dienstleistungsgesellschaft durch die Ausübung von Mitwirkungs- und Weisungsrechten durchzusetzen.

Die Entscheidung des Senats ist nicht anfechtbar.